Gewerberecht
Freie Berufe sind dagegen Tätigkeiten, die typischerweise durch eine besondere berufliche Qualifikation oder schöpferische Begabung geprägt sind und auf einer persönlichen, eigenverantwortlichen und fachlich unabhängigen Erbringung von Dienstleistungen höherer Art beruhen.
Gewerbe oder freier Beruf? Jetzt richtig einordnen
Wer ein Unternehmen gründet oder seine Tätigkeit erweitert, muss wissen, ob er ein Gewerbe anmeldet oder als freier Beruf gilt. Die richtige Einordnung erspart Nachforderungen, unnötige Kosten und rechtliche Probleme.
Worin liegt der Unterschied zwischen einem freien Beruf und einer gewerblichen Tätigkeit?
Gewerbliche Tätigkeiten sind auf Gewinnerzielung und eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr gerichtet. Sie unterliegen grundsätzlich der Gewerbeordnung und sind beim Gewerbeamt anzumelden.
Freie Berufe sind dagegen Tätigkeiten, die typischerweise durch eine besondere berufliche Qualifikation oder schöpferische Begabung geprägt sind und auf einer persönlichen, eigenverantwortlichen und fachlich unabhängigen Erbringung von Dienstleistungen höherer Art beruhen.
Dazu zählen insbesondere Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratende Volks- und Betriebswirte, vereidigte Buchprüfer, Heilpraktiker, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen sowie ähnliche Berufe. Grundlage dafür ist § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG.
Informationen sowie Beratungsangebote für Freiberufler erhalten Sie auch beim Institut für Freie Berufe (IFB)
Was gilt bei Tätigkeiten zwischen freiem Beruf und Gewerbe?
Wer sowohl freiberuflich als auch gewerblich tätig ist, führt einen Mischbetrieb.
Beispiel: Ein Ingenieur erbringt Planungsleistungen (freiberuflich) und handelt zusätzlich mit Bauteilen (gewerblich).
Dies hat zur Folge, dass die freiberufliche Tätigkeit steuerlich eigenständig und gewerbesteuerfrei bleibt, während der gewerbliche Teil als Gewerbebetrieb gilt und der Gewerbesteuer unterliegt.
Wichtig ist, dass beide Tätigkeiten organisatorisch und buchhalterisch sauber getrennt werden. Andernfalls kann bei eng verflochtenen Tätigkeiten eine einheitliche gewerbliche Betätigung angenommen werden, wenn die gewerbliche Tätigkeit prägend im Vordergrund steht..
Wie grenzt sich die freie Mitarbeit vom freien Beruf ab?
Freie Mitarbeit bezeichnet die Vertragsform: Eine Person arbeitet selbstständig für ein Unternehmen, ohne Angestellter zu sein. Diese freie Mitarbeit kann sowohl eine freiberufliche Tätigkeit (z. B. Dozent, Grafiker) als auch eine gewerbliche Tätigkeit (z. B. IT-Dienstleister, Handwerker) darstellen.
Entscheidend ist nicht die Vertragsbezeichnung, sondern die tatsächliche Tätigkeit.
Hinweis zur Scheinselbstständigkeit: Besonders wichtig ist die Abgrenzung zur Scheinselbstständigkeit. Als „freier Mitarbeiter“ bezeichnete Personen können als Arbeitnehmer gelten, wenn sie beispielsweise weisungsgebunden sind, feste Arbeitszeiten haben, eng in die Arbeitsorganisation eingebunden sind oder überwiegend für nur einen Auftraggeber tätig werden. In solchen Fällen können erhebliche Nachzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen sowie weitere rechtliche Konsequenzen drohen.
Wo lauern typische Risiken?
Ein häufiger Stolperstein für Unternehmen ist die fehlerhafte Abgrenzung zwischen freier Mitarbeit, freiberuflicher oder gewerblicher Tätigkeit. Werden die Grenzen nicht sauber gezogen, drohen Nachzahlungen bei Steuern und Sozialabgaben sowie zusätzliche Pflichtmitgliedschaften. Bei gewerblichen Tätigkeiten ist zudem zu beachten, dass die Gewerbesteuer erst ab einem Gewerbeertrag von 24.500 € anfällt.
Die Informationen und Auskünfte der IHK Schwaben enthalten nur erste Hinweise und erheben daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für ihre inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. Sie können eine Beratung im Einzelfall (z. B. durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Unternehmensberater etc.) nicht ersetzen.
