Abgrenzung zum Handwerk

Nagelstudios und Make-Up-Artists

Zum 9. April 2025 ist eine Änderung des § 18 Abs. 2 HwO in Kraft getreten, die Auswirkungen auf Nagelstudios und ähnliche Betriebe (Nageldesign, Maniküre, Make-up-Artists) hat.

Wie wurden Nagelstudios bisher rechtlich eingeordnet?

Bislang wurden Nagelstudios und Tätigkeiten wie Maniküre oder Nageldesign rechtlich nicht als Handwerk oder handwerksähnliche Tätigkeit eingestuft, sondern dem Bereich „sonstige Dienstleistungen“ zugeordnet. Die Gerichte stuften diese Tätigkeiten als „minderhandwerklich“ ein. Die Gewerbetreibenden waren daher Mitglied der Industrie- und Handelskammer (IHK), nicht der Handwerkskammer (HWK).

Welche neue Rechtslage ergibt sich durch die Änderung der Handwerksordnung?

Zum 9. April 2025 ist eine Änderung des § 18 Abs. 2 HwO in Kraft getreten. Für zulassungsfreie Handwerke und handwerksähnliche Gewerbe wie das Kosmetikerhandwerk gilt § 1 Abs. 2 HwO nicht mehr. Entscheidend ist jetzt, ob die Tätigkeit in der Anlage B, Abschnitt 1 (zulassungsfreie Handwerke) oder Abschnitt 2 (handwerksähnliche Gewerbe) der HwO aufgeführt ist, also etwa als „Kosmetiker“. Es kommt nicht mehr darauf an, ob es sich um eine „wesentliche“ oder „unwesentliche“ Tätigkeit oder einen nur „minderhandwerklichen Charakter“ handelt.

Welche Auswirkung ergibt sich für Nagelstudios bei Gewerbeanmeldungen und Ummeldungen?

Nagelstudios und ähnliche Betriebe (Nageldesign, Maniküre, Make-up-Artists), deren Tätigkeiten dem Berufsbild der Kosmetiker zugeordnet werden können, gehören seit Inkrafttreten der Neuregelung am 9. April 2025 rechtlich zum zulassungsfreien Handwerk der Kosmetiker.
Diese Betriebe müssen sich typischerweise bei der Handwerkskammer (HWK) melden und können (bzw. müssen) dort eingetragen werden.
Die Einordnung als Handwerk oder handwerksähnliches Gewerbe hängt davon ab, ob die Haupttätigkeit einem in der HwO genannten Beruf entspricht. Für Nagelstudios ist dies in aller Regel der Fall.

Was gilt für bereits bestehende Nagelstudios?

Die Umstellung betrifft nur neue Betriebe oder Bestandsbetriebe, die ihr Gewerbe ummelden oder ausdrücklich die HWK-Mitgliedschaft wünschen. Bestehende IHK-Mitgliedsunternehmen werden nicht automatisch umgemeldet.

Was bedeutet die Änderung zusammengefasst?

Nagelstudios fallen seit 9. April 2025 grundsätzlich wieder unter das zulassungsfreie Handwerk „Kosmetiker“ und damit in die Zuständigkeit der Handwerkskammer. Die frühere Sonderstellung (keine Eintragungspflicht, Minderhandwerk) entfällt. Die Mitgliedschaft richtet sich jetzt nach der Haupttätigkeit. Für Bestandsbetriebe besteht kein unmittelbarer Handlungsbedarf, solange keine Gewerbeummeldung erfolgt.
Quelle: DIHK/DHKT Berlin
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