Abgrenzung zum Handwerk
Tiefbauarbeiten
Die Berufsbilder des industriellen Tiefbaus, des zulassungspflichtigen handwerklichen Straßenbaus sowie des Garten- und Landschaftsbaus überschneiden sich in vielen Bereichen, u. a. dort, wo es um die Schaffung der Versorgungs-Infrastruktur im öffentlichen Raum wie etwa bei der Anlage von Entwässerungskanälen oder von Wegen und (Park-)Plätzen geht. Dadurch gestaltet sich die Abgrenzung schwierig.
Welche Tiefbauarbeiten sind ohne Handwerksrolleneintragung zulässig?
Folgende Tätigkeiten des klassischen Tiefbaus sind ohne Handwerksrolleneintragung zulässig:
- Bagger- und Erdbewegungsarbeiten
- Erdtransporte
- Ausschachten
- Rollierungsarbeiten
- Ausheben von Baugruben und Gräben
- Böschungsbegradigungen
- Deichbau
- Baggerarbeiten
- Abbrucharbeiten
- einfache Planierungen
- Erdkabelverlegungen
- Pipelineverlegungen
- Waldwegebefestigungen
Zulässig ist das Wiederherstellen von Straßenbelägen in Verbindung mit vorausgegangenen selbst durchgeführten industriellen Tiefbaumaßnahmen oder Erdkabelverlegung (z. B. wenn eine Straße gequert werden musste) und das Anlegen von befahrbaren Wegen, Plätzen und Parkflächen im Zusammenhang mit (landschafts-)gärtnerisch geprägten Anlagen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Grundsatzentscheidung vom 30.03.1993 (1 C 26/91, GewArch 1993, 329-331) festgestellt, dass dem Straßenbauerhandwerk in diesem Bereich kein Ausschließlichkeitsanspruch zusteht.
Wann wird der Kanal- und Rohrleitungsbau als nicht-handwerklich eingestuft?
Der Kanal- bzw. Rohrleitungsbau stellt nicht zwangsläufig eine zulassungspflichtige handwerkliche Tätigkeit dar. So gehört der Kanalbau – soweit nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit Straßenbauprojekten – zu den nicht-handwerklichen Spezialtätigkeiten des Tiefbaus, die ohne Handwerksrolleneintragung ausgeübt werden können. Lediglich der Umstand, dass Kanalbauarbeiten im Berufsbild des Straßenbauers erwähnt sind, führt nicht dazu, den Kanal- und Rohrleitungsbau (Berufszweige des Tiefbaus mit eigenen industriellen Ausbildungsgängen) immer als wesentliche zulassungspflichtige handwerkliche Tätigkeit zu qualifizieren.
Bei der Definition wesentlicher Tätigkeiten ist nach der Rechtsprechung das aktuelle Wirtschaftsgeschehen zu berücksichtigen, das durch die große Anzahl spezialisierter Tiefbauunternehmen gekennzeichnet ist. Als wesentlich für die im konkreten Fall nicht-handwerkliche Pipelineverlegung wird dabei angesehen, dass sich das Tiefbauunternehmen
Bei der Definition wesentlicher Tätigkeiten ist nach der Rechtsprechung das aktuelle Wirtschaftsgeschehen zu berücksichtigen, das durch die große Anzahl spezialisierter Tiefbauunternehmen gekennzeichnet ist. Als wesentlich für die im konkreten Fall nicht-handwerkliche Pipelineverlegung wird dabei angesehen, dass sich das Tiefbauunternehmen
- nicht oder nur am Rande auf dem Gebiet der Herstellung und Instandsetzung von dem Straßenverkehr dienenden Verkehrsflächen betätigt
- sein Arbeitsfeld auch im Übrigen keinen signifikanten sachlichen oder räumlichen Zusammenhang mit dem Straßenbau aufweist
- der Schwerpunkt der Betätigung in der Mitwirkung bei der Pipeline-Verlegung und bei sonstigen Ver- und Entsorgungsleitungen liegt, wobei diese nicht primär städte-baulich ausgerichtet sind, sondern sich im Wesentlichen im Außenbereich vollziehen.
Dies wird von weiteren obergerichtlichen Entscheidungen bestätigt, so für die Herstellung von Abwasserkanälen im freien Feld und für Schmutzwasserkanäle (OVG Lüneburg, Urteil vom 29.3.1989 – 8 OVG A 65/87 –, juris), die in einem gewissen Abstand parallel zur Straße errichtet wurden. Voraussetzung ist weiter die Verwendung von Beton-Fertigbauteilen für die Anlegung der Kanäle und Schächte.
Unter den genannten Umständen ist auch die Verlegung von Entwässerungs- und Versorgungsleitungen und die Errichtung von Kanälen – ohne unmittelbaren Zusammenhang mit dem Bau einer Straße – außerhalb des handwerklichen Berufsbildes möglich.
Sind Pflasterarbeiten ohne Eintragung in die Handwerksrolle möglich?
Unter bestimmten Umständen sind auch Pflasterarbeiten, die grundsätzlich als wesentliche Tätigkeit dem Straßenbauerhandwerk zugehören, ohne Eintragung in die Handwerksrolle möglich. Auf die Ausnahmeregelung für den Landschafts- und Gartenbau bei landschaftsgärtnerisch geprägten Anlagen wird bereits hingewiesen. Das OVG Lüneburg (Urteil vom 21.12.1992 – 8 L 4480/91) kommt zu dem Ergebnis, dass ein Unternehmen mit dem Geschäftszweig „Erdbau und Herstellung von Betonwaren“, das neben Tiefbauarbeiten und der Kabelverlegung auch Pflasterarbeiten durchführt, keiner Eintragung in die Handwerksrolle bedarf, da der Pflasterumsatz nur einen geringen Teil des Gesamterlöses darstellte. Was die handwerkliche Zuordnung betrifft, kommt es auf die Gesamtstruktur des Unternehmens an. Liegt der Schwerpunkt der Tätigkeit im erdverlegten Rohrleitungs- sowie Kabelbau, der zum Arbeitsfeld der industriellen Ausbildungsberufe gehört, gilt die Handwerksordnung nicht.
Handwerkliche Tätigkeiten sind beispielsweise folgende:
- Fundament legen
- Anschlussarbeiten an Häusern
- Straßenbauarbeiten
- Bau von Tiefgaragen
siehe auch: Garten- und Landschaftsbau oder Straßenbauerhandwerk?
Quelle: DIHK/DHKT Berlin
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