Herausforderungen für Unternehmen

Geldwäscheprävention: Bestellung eines Geldwäschebeauftragten 

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Was ist Geldwäscheprävention und wen betrifft sie?

Das Geldwäschegesetz (GwG) soll verhindern, dass Unternehmen für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung missbraucht werden. Verpflichtete Unternehmen müssen unter anderem Sorgfaltspflichten gegenüber ihren Kunden beachten, ein Risikomanagement betreiben und bei einem Verdacht auf Geldwäsche eine Meldung an die FIU über das elektronische Meldeportal „goAML WEB“ abgeben.
In unserem ausführlichen Artikel “Geldwäscheprävention – Pflicht zur Registrierung bei der FIU” finden Sie weitere wichtige Informationen. Klicken Sie hier, um mehr zu erfahren!

Muss mein Unternehmen einen Geldwäschebeauftragten bestellen?

Güterhändler, die mit hochwertigen Gütern handeln, müssen in Bayern unter bestimmten Voraussetzungen einen Geldwäschebeauftragten und einen Stellvertreter bestellen. Grundlage hierfür ist eine Allgemeinverfügung der Regierung von Mittelfranken.
Betroffen sind gewerbliche Händler von:
  • Edelmetallen
  • Edelsteinen
  • Schmuck
  • Uhren
  • Kunstgegenständen
  • Antiquitäten
  • Kraftfahrzeugen
  • Schiffen und Motorbooten
  • Luftfahrzeugen
Voraussetzung ist außerdem, dass der Handel mit diesen Gütern die Haupttätigkeit des Unternehmens darstellt, also mindestens 50 Prozent des Gesamtumsatzes des vorherigen Wirtschaftsjahres ausmacht.

Gibt es Ausnahmen für kleinere Unternehmen?

Kleine Unternehmen mit weniger als zehn geldwäscherelevanten Mitarbeitern sind von der Pflicht zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten befreit. Auch wenn kein Risikomanagement eingerichtet werden muss, entfällt grundsätzlich die Pflicht zur Bestellung. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn Güterhändler Bargeschäfte ab 10.000 Euro bzw. Edelmetallhändler ab 2.000 Euro grundsätzlich ausschließen.
Für Kunsthändler gilt die Ausnahmeregelung, wenn grundsätzlich keine Transaktionen ab 10.000 Euro durchgeführt werden – unabhängig davon, ob diese bar oder unbar erfolgen.

Muss die Bestellung angezeigt werden?

Die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten und eines Stellvertreters ist der zuständigen Aufsichtsbehörde vorab anzuzeigen.
Weitere Informationen sowie das entsprechende Formular finden Sie bei der Regierung von Mittelfranken.

Welche Unternehmen sind nach dem Geldwäschegesetz verpflichtet?

Neben Unternehmen aus dem Finanzsektor zählen unter anderem folgende Unternehmen zu den Verpflichteten:
  • Güterhändler
  • bestimmte Finanzunternehmen
  • bestimmte Versicherungsvermittler
  • Immobilienmakler
  • bestimmte Rechtsbeistände und registrierte Personen nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz
  • Dienstleister für Gesellschaften und Treuhandvermögen sowie bestimmte Treuhänder
Ob ein Unternehmen tatsächlich bestimmte Pflichten erfüllen muss, hängt unter anderem von der jeweiligen Tätigkeit und dem damit verbundenen Risiko ab.

Was bedeutet das Risikomanagement?

Verpflichtete Unternehmen müssen grundsätzlich über ein wirksames Risikomanagement verfügen. Dazu gehören insbesondere eine Risikoanalyse und daraus abgeleitete interne Sicherungsmaßnahmen.
Für Güterhändler gelten dabei besondere Schwellenwerte. So besteht die Pflicht zum Risikomanagement grundsätzlich bei Barzahlungen ab 10.000 Euro. Bei Edelmetallhändlern greift sie bereits ab 2.000 Euro. Für Kunsthändler, Kunstvermittler und Kunstlagerhalter gelten besondere Regelungen bei Transaktionen ab 10.000 Euro.

Welche Sorgfaltspflichten bestehen?

Güterhändler müssen unter bestimmten Voraussetzungen ihre Vertragspartner, gegebenenfalls für diese auftretende Personen sowie die wirtschaftlich Berechtigten identifizieren.
Bei Güterhändlern gilt dies grundsätzlich bei Barzahlungen ab 10.000 Euro, bei Edelmetallhändlern bereits ab 2.000 Euro. Für Kunsthändler, Kunstvermittler und Kunstlagerhalter gilt die Identifizierungspflicht bei Transaktionen ab 10.000 Euro.
Auch für Immobilienmakler bestehen besondere Identifizierungspflichten. Beim Verkauf müssen grundsätzlich beide Vertragsparteien identifiziert werden. Bei Miet- und Pachtverträgen gilt dies, wenn die monatliche Miete oder Pacht 10.000 Euro oder mehr beträgt.

Wie lange müssen Unterlagen aufbewahrt werden?

Identifizierungsunterlagen sind grundsätzlich fünf Jahre aufzubewahren. Spätestens nach zehn Jahren müssen die Unterlagen, die zur Erfüllung geldwäscherechtlicher Pflichten angefertigt wurden, vernichtet werden, sofern keine anderen gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.

Was muss ich bei einem Verdacht auf Geldwäsche tun?

Besteht bei der Anbahnung oder Durchführung eines Geschäfts ein Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung, muss dieser unverzüglich der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) gemeldet werden.
Die Meldung erfolgt grundsätzlich elektronisch über das Meldeportal „goAML WEB“. Hierfür ist eine vorherige Registrierung erforderlich.

Muss sich mein Unternehmen bei der FIU registrieren?

Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz müssen sich grundsätzlich elektronisch bei der FIU registrieren. Die Registrierung erfolgt über das elektronische Meldeportal der FIU. Eine Registrierung ist auch dann erforderlich, wenn bisher keine Verdachtsmeldung abgegeben wurde.

Welche Folgen können Verstöße haben?

Das Geldwäschegesetz sieht zahlreiche Bußgeldtatbestände vor. Je nach Art und Schwere des Verstoßes können erhebliche Bußgelder verhängt werden. Bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstößen kann das Bußgeld bis zu 1 Mio. Euro oder bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils betragen.

Wo erhalte ich weitere Informationen?

Die Regierung von Mittelfranken ist für den Regierungsbezirk Schwaben die zuständige Aufsichtsbehörde für Unternehmen aus dem Nichtfinanzsektor und bestimmte Finanzunternehmen, die nicht der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) unterliegen.
Dort finden Sie wichtige Informationen, Merkblätter und Formulare zur Geldwäscheprävention und zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten.
Aufsichtsbehörde:
Regierung von Mittelfranken – Sachgebiet 10 – Sicherheit und Ordnung
Promenade 27
91522 Ansbach
Telefon: 0981 531653
E-Mail: geldwaeschepraevention@reg-mfr.bayern.de
Weitere Informationen und Unterlagen finden Sie auf der Seite der Regierung von Mittelfranken.

Transparenzregister

Die Daten der wirtschaftlich Berechtigten von juristischen Personen, eingetragenen Personengesellschaften und Trusts sind in einem Transparenzregister erfasst. Behörden, Verpflichtete und Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen, können in dieses Register Einsicht nehmen (§§ 18 ff. GwG).

Was ist mit der neuen EU-Geldwäsche-Verordnung?

Ab dem 10. Juli 2027 wird das Geldwäschegesetz durch die EU-Verordnung (EU) 2024/1624 (EU-Geldwäsche-Verordnung) ergänzt bzw. in wesentlichen Bereichen durch das neue europäische Regelwerk abgelöst. Die Verordnung gilt dann unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten.
Unter anderem wird der Kreis der Unternehmen, die Maßnahmen zum Schutz vor Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ergreifen müssen, neu geregelt. Außerdem wird es ein EU-weites Barzahlungsverbot für Beträge über 10.000 Euro im Handel und bei Dienstleistungen geben. Für viele Güterhändler werden sich dadurch die bisherigen Präventionspflichten verändern.
Für verpflichtete Unternehmen bedeutet dies vor allem detailliertere Anforderungen, einheitliche europäische Standards und eine stärkere Fokussierung auf nachvollziehbare Compliance-Prozesse.

Was ändert sich mit der Geldwäscheverordnung?

Während das bisherige Geldwäschegesetz (GwG) vielfach Grundpflichten formuliert, enthält die AMLR deutlich konkretere Anforderungen an:
  • unternehmensweite Risikoanalysen
  • interne Sicherungsmaßnahmen
  • Governance
  • Verantwortlichkeiten der Geschäftsleitung
  • Dokumentation
  • interne Kontrollen
Viele Anforderungen werden künftig unmittelbar auf EU-Ebene geregelt.

Wer ist von der neuen Geldwäscheverordnung betroffen?

Die neue Verordnung schafft einen unmittelbar anwendbaren Regelungsrahmen für Verpflichtete. Dazu gehören Finanzinstitute sowie bestimmte Unternehmen und Berufsgruppen außerhalb des Finanzsektors, beispielsweise Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater.
Zu den weiteren Wirtschaftsakteuren, für die künftig Sorgfalts- und Meldepflichten gelten, gehören unter anderem:
  • Händler von Luxusgütern
  • Händler von Edelmetallen und Edelsteinen
  • Juweliere und Goldschmiede
  • Händler von Luxusautos
  • Händler von Flugzeugen und Jachten
  • Händler von Kulturgütern, beispielsweise Kunstwerken

Was gilt künftig für wirtschaftlich Berechtigte?

Die AMLR enthält detailliertere Vorgaben dazu, wer als wirtschaftlich Berechtigter gilt und wann eine Person ein Unternehmen auch ohne Kapitalmehrheit kontrolliert. Als wesentlicher Schwellenwert für das wirtschaftliche Eigentum gelten 25 Prozent der Anteile, Stimmrechte oder einer entsprechenden Beteiligung. Auch mehrschichtige Eigentums- und Kontrollstrukturen werden genauer geregelt.

Was ändert sich bei den Kundensorgfaltspflichten?

Die AMLR vereinheitlicht unter anderem die Anforderungen an:
  • die Identifizierung natürlicher und juristischer Personen
  • die Feststellung wirtschaftlich Berechtigter
  • die laufende Überwachung von Geschäftsbeziehungen
  • Aktualisierungspflichten
  • komplexe Beteiligungsstrukturen
Auch die Regelungen zu politisch exponierten Personen (PEPs) werden europaweit stärker vereinheitlicht.

Was müssen Unternehmen bei Geschäften mit Drittländern beachten?

Bei Geschäftsbeziehungen oder gelegentlichen Transaktionen mit Drittländern mit hohem Risiko können verstärkte Sorgfaltspflichten erforderlich sein. Unternehmen sollten daher prüfen, ob ihre bestehenden Prozesse zur Risikoerkennung und Kundenprüfung hierfür ausreichend sind.

Wie können sich Unternehmen jetzt vorbereiten?

Unternehmen sollten die Zeit bis zum 10. Juli 2027 nutzen, um ihre bestehenden Maßnahmen zur Geldwäscheprävention zu überprüfen. Ein sinnvoller erster Schritt ist eine Gap-Analyse. Sie zeigt, welche Prozesse bereits den künftigen Anforderungen entsprechen und wo Anpassungsbedarf besteht.
Im Mittelpunkt steht weiterhin die unternehmensweite Risikoanalyse. Diese sollte an neue Geschäftsmodelle, Vertriebswege und bestehende Geldwäscherisiken angepasst werden. Auch interne Richtlinien, KYC-Prozesse und Verantwortlichkeiten sollten überprüft werden.
Ebenso wichtig sind eine nachvollziehbare Dokumentation, klare Zuständigkeiten und regelmäßige Kontrollen. Unternehmen sollten außerdem prüfen, ob ihre IT-Systeme Kundenidentifizierungen, Sanktionslistenprüfungen, Transaktionsmonitoring und Dokumentationspflichten ausreichend unterstützen.
Wer frühzeitig mit der Vorbereitung beginnt, kann notwendige Anpassungen schrittweise umsetzen und die neuen Anforderungen rechtzeitig in den Unternehmensalltag integrieren.

Die Informationen und Auskünfte der IHK Schwaben enthalten nur erste Hinweise und ‎erheben daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher ‎Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für ihre inhaltliche Richtigkeit nicht ‎übernommen werden. Sie können eine Beratung im Einzelfall (z. B. durch einen ‎Rechtsanwalt, Steuerberater, Unternehmensberater etc.) nicht ersetzen.‎