Vertragsrecht

Recht auf Reparatur: Antworten auf die wichtigsten Fragen für Unternehmen

Die Richtlinie (EU) 2024/1799 ist in Deutschland umgesetzt. Die Neuregelungen stärken insbesondere Reparaturen nach Ablauf der kaufrechtlichen Mängelrechte und ergänzen die Regeln zur Nacherfüllung im Verbrauchsgüterkauf. Für Kaufverträge, die vor dem 31. Juli 2026 geschlossen wurden, gilt grundsätzlich das frühere Recht weiter.

Was ist das „Recht auf Reparatur“?

Das „Recht auf Reparatur“ soll die Nutzungsdauer bestimmter Waren verlängern. Es begründet unter den gesetzlichen Voraussetzungen einen Anspruch von Endverbrauchern gegen den Hersteller auf Reparatur, wenn dem Endverbraucher gegenüber dem Verkäufer keine kaufrechtlichen Mängelrechte mehr zustehen.

Ab wann gilt das neue „Recht auf Reparatur“?

Die neuen Regeln gelten seit dem 31. Juli 2026. D

Welche Unternehmen sind betroffen?

Die gesetzliche Reparaturpflicht betrifft primär Hersteller. Sie gilt nur für Waren, die einer Produktgruppe des Anhang II der Richtlinie angehören, von einem Endverbraucher erworben wurden und für die keine Mängelrechte gegen den Verkäufer mehr bestehen.
Die Produktgruppen ergeben sich aus den im Anhang II bezeichneten unionsrechtlichen Rechtsakten und deren jeweiligen Reparierbarkeitsvorgaben.
Darunter fallen derzeit z. B.:
  • Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswäschetrockner
  • Haushaltsgeschirrspüler
  • Kühlgeräte
  • elektr. Displays
  • Schweißgeräte
  • Staubsauger
  • Server und Datenspeicherprodukte
  • Mobiltelefone, schnurlose Telefone und Slate-Tablets
  • Waren, die Batterien für leichte Verkehrsmittel enthalten, etc.

Was gilt bei Herstellern außerhalb der EU?

Hat der Hersteller keinen Firmensitz innerhalb der EU, muss ein Bevollmächtigter in der Union, ein Importeur oder der Händler bzw. Vertreiber der betreffenden Ware die Verpflichtung des Herstellers erfüllen.

Was müssen Hersteller künftig leisten?

Der Hersteller muss eine erfasste Ware auf Verlangen eines Verbrauchers innerhalb angemessener Zeit reparieren und wieder in einen Zustand versetzen, in dem sie ihren vorgesehenen Verwendungszweck erfüllt. Der Anspruch besteht nur so lange und in dem Umfang, in dem unionsrechtliche Reparierbarkeitsanforderungen einschließlich der Ersatzteilverfügbarkeit gelten.
Die Reparatur kann unentgeltlich oder gegen ein angemessenes Entgelt erfolgen. Eine Pflicht entfällt bei tatsächlicher oder rechtlicher Unmöglichkeit.
Hersteller müssen zudem Informationen über ihre Reparaturleistungen kostenlos, klar und leicht zugänglich bereitstellen. Für typische Reparaturen müssen sie auf einer frei zugänglichen Website Richtpreise veröffentlichen.

Können Hersteller Reparaturen durch Software, Ersatzteilpolitik oder Vertragsbedingungen erschweren?

Hersteller dürfen Hardware- oder Softwaretechniken nicht einsetzen, wenn diese die Reparatur erfasster Waren behindern, es sei denn, dies ist durch legetime und objektiven Faktoren wie Schutz der Rechte des geistigen Eigentums gerechtfertigt.
Unabhängige Reparaturbetriebe dürfen insbesondere nicht bei der Nutzung von Original-, Gebraucht-, kompatiblen oder rechtmäßig per 3-D-Druck hergestellten Ersatzteilen behindert werden, sofern diese Ersatzteile den geltenden rechtlichen Anforderungen entsprechen.
Ersatzteile und reparaturbezogene Werkzeuge sind zu einem angemessenen, nicht von Reparaturen abschreckenden Preis anzubieten. Die Reparatur darf außerdem nicht allein deshalb abgelehnt werden, weil zuvor ein anderer Reparaturbetrieb oder eine andere Person an der Ware gearbeitet hat.

Betrifft das auch Händler?

Während der gesetzlichen Mängelhaftung bleibt der Verkäufer Ansprechpartner des Endverbrauchers. Der Käufer kann grundsätzlich nach seiner Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung verlangen. Der Verkäufer trägt die hierfür erforderlichen Kosten.
Die neue Reparaturpflicht richtet sich dagegen grundsätzlich gegen den Hersteller. Händler und Vertreiber werden nur in derr gesetzlichen Auffangregelung für Hersteller außerhalb der EU selbst verpflichtet.

Wird fehlende Reparierbarkeit künftig ein Sachmangel?

Reparierbarkeit gehört künftig ausdrücklich zur üblichen Beschaffenheit einer Sache. Fehlt die Reparierbarkeit, kann daher ein Sachmangel vorliegen. Entscheidend bleiben jedoch die Art der Sache, die berechtigten Erwartungen des Käufers und gegebenenfalls eine wirksame abweichende Vereinbarung.
Die Einordnung als Sachmangel ist dabei nicht auf die Produktgruppen des Anhangs II der Richtlinie beschränkt. Die Anhang-II-Liste begrenzt den eigenständigen Reparaturanspruch gegen den Hersteller, nicht aber den allgemeinen Beschaffenheitsbegriff des § 434 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
Bei einem Sachmangel kommen, jeweils unter den gesetzlichen Voraussetzungen, Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung sowie Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen in Betracht.

Gilt diese Erweiterung nur bei Verbraucherverträgen?

§ 434 BGB gilt grundsätzlich für Kaufverträge zwischen Unternehmern und für Kaufverträge zwischen Endverbrauchern. In B2B- und C2C-Verträgen kann allerdings vereinbart werden, dass Reparierbarkeit oder andere objektive Merkmale nicht zur üblichen Beschaffenheit gehören.
Für Kaufverträge zwischen Unternehmern gilt die ausdrückliche Einbeziehung der Reparierbarkeit in § 434 Abs. 3 Satz 2 BGB allerdings erst für Verträge, die nach dem 31. Dezember 2027 geschlossen werden.
Im Verbrauchsgüterkauf sind Abweichungen von den objektiven Anforderungen deutlich stärker eingeschränkt.

Verlängert sich die Gewährleistungsfrist bei Reparatur?

Präziser ist von der Verjährungsfrist für Mängelansprüche zu sprechen. Wählt ein Endverbraucher im Rahmen der Nacherfüllung die Nachbesserung, verlängert sich die ursprüngliche Verjährungsfrist einmalig um zwölf Monate. Diese Verlängerung gilt für künftige Mängel, nicht für den ursprünglichen Mangel.
Der Unternehmer muss den Endverbraucher vor Durchführung der Nacherfüllung über sein Wahlrecht zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung sowie über diese Verlängerung informieren.
Die Regelung gilt nicht bei einer Ersatzlieferung und auch nicht für jede außerhalb der Mängelhaftung beauftragte Reparatur.

Was gilt für Altverträge?

Für Kaufverträge vor dem 31. Juli 2026 bleibt es grundsätzlich beim bisherigen Mängelrecht und den bisherigen Verjährungsregeln. Insbesondere gilt die Verlängerung der Verjährungsfrist nach Nachbesserung nicht für diese Altverträge.
Die Aussage, der neue Herstelleranspruch erfasse uneingeschränkt sämtliche vor dem Stichtag gekauften Waren, sollte nicht pauschal veröffentlicht werden: Die deutsche Übergangsvorschrift stellt für vor dem Stichtag geschlossene Kaufverträge ausdrücklich auf das frühere Recht ab.

Gibt es spätere Sonderfristen?

Für Kaufverträge zwischen Unternehmern gilt die Neuregelung zur Reparierbarkeit als objektives Beschaffenheitsmerkmal erst bei Verträgen, die nach dem 31. Dezember 2027 geschlossen werden.

Was sollten Unternehmen jetzt tun?

Betroffene Produkte identifizieren:
  • Betroffene Produkte identifizieren
  • Prüfen Sie die konkret einschlägigen unionsrechtlichen Reparierbarkeitsvorgaben und nicht nur allgemeine Produktkategorien
  • Reparatur- und Ersatzteilprozesse anpassen
  • Hersteller sollten Reparaturkapazitäten, Ersatzteilversorgung, Werkzeuge und Preisgestaltung überprüfen
  • Software und technische Zugangshürden prüfen
  • Sperren oder Beschränkungen für unabhängige Reparaturen bedürfen einer objektiven Rechtfertigung.
  • Webseiten und Kundeninformationen aktualisieren
  • Erforderlich sind insbesondere leicht zugängliche Informationen zu Reparaturleistungen und Richtpreisen für typische Reparaturen.
  • Nacherfüllungsprozesse im B2C-Geschäft anpassen
  • Verkäufer müssen Endverbrauchern vor der Nacherfüllung über das Wahlrecht und die einmalige Verlängerung der Verjährungsfrist bei
  • Nachbesserung informieren
  • Verträge und AGB überprüfen
  • Im B2B- und C2C-Bereich können Beschaffenheitsvereinbarungen relevant sein. Im Verbrauchergüterkauf sind nachteilige Abweichungen dagegen nur eingeschränkt möglich
  • Mitarbeitende schulen
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