27. Mai 2026
Fußball-Weltmeisterschaft: Was Unternehmen und Beschäftigte beachten müssen
Am 11. Juni 2026 beginnt die Fußball-WM in den USA, Kanada und Mexiko. Viele sportbegeisterte Arbeitnehmer wollen die Spiele mitverfolgen. Was tun? Trotz Zeitverschiebung bis spät in die Nacht wachbleiben? Oder mal eben den Live-Ticker während der Nachtschickt checken? Die Rechtsexperten der IHK Schwaben erklären, was rund um die Weltmeisterschaft erlaubt ist – und was nicht.
Das Wichtigste zuerst: „Grundsätzlich gilt auch während sportlicher Großereignisse die Pflicht der Beschäftigten, ihrer vertragsgemäßen Leistung nachzukommen“, sagt IHK-Arbeitsrechtsexpertin Anna Rommel. Was erst einmal reichlich kompliziert klingt, heißt konkret: kein Fußball während der Arbeitszeit – und auch kein Fernbleiben vom Arbeitsplatz nach durchwachten TV-Nächten. „Wegen der ablenkenden Wirkung ist es auch nicht erlaubt, ohne Erlaubnis am Arbeitsplatz die Spiele per Live-Stream zu schauen“, so Rommel. Vorsicht ist auch geboten, wenn man nebenbei einen Fußball-Ticker im Internet verfolgt. „Oftmals ist die Internetnutzung am Arbeitsplatz nicht für private Zwecke zugelassen“, warnt die Rechtsexpertin. Das Verbot betrifft auch diejenigen, die die WM-Spiele über das Radio mitverfolgen wollen.
Tipps für Arbeitgeber: Rechtzeitig Regeln festlegen
Was also tun, um Interessenkonflikte zu vermeiden und das Fußball-Fieber im Betrieb nicht gänzlich zu ersticken? Die Arbeitsrechtsexpertin rät: „Arbeitgeber sollten auf alle Fälle vor Beginn der Fußball-WM Regeln festlegen, wie Spiele im Betrieb verfolgt werden dürfen oder wie die Betriebsabläufe trotz Fußball-Übertragung aufrechterhalten werden können.“ Insbesondere Unternehmen, die die Möglichkeit haben, die Prozesse flexibel zu gestalten, könnten ihren Beschäftigten anbieten, zum Beispiel Gleitzeit- und Arbeitszeitkonten zu nutzen, um frei zu nehmen.
Gemeinsames Fußballschauen im Betrieb
Und wie sieht es aus, wenn man aus dem Fußball-Spektakel ein Firmen-Event macht? Hier kommt das Steuerrecht ins Spiel. „Das gemeinsame Fußballschauen kann als gemeinsame Betriebsveranstaltung betrachtet werden, wenn alle Beschäftigten eingeladen sind und die Teilnehmer hauptsächlich aus Betriebsangehörigen und ihren Begleitpersonen bestehen“, sagt Simion Berg, Fachmann für Steuerrecht bei der IHK Schwaben. Dabei gelten wie auf dem Platz klare Regeln. „Nur zwei solcher Veranstaltungen sind pro Jahr steuerfrei“, so Berg. Doch keine Sorge: Jedem Beschäftigten dürfen bei solchen Events Zuwendungen bis zu einem Freibetrag von 110 Euro inklusive Umsatzsteuer gewährt werden. Chips und Bier zum WM-Knaller dürften diesen Rahmen wohl eher nicht sprengen. „Die übliche TV-Nahrung löst im Regelfall keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn aus“, erläutert Berg. Werden Party-Snacks und Getränke serviert, liegt keine Bewirtung im steuerrechtlichen Sinne vor. „Solche Aufmerksamkeiten können daher von der Firma steuerfrei gewährt werden“, so der Experte.
Werbung mit dem WM-Logo – Vorsicht Markenrechte
Und dann gibt es da noch die Sache mit der Werbung. Etliche Unternehmen nutzen die Euphorie rund um die Fußball-WM gerne, um auf ihre Produkte und Dienstleistungen aufmerksam zu machen. Aber Vorsicht: Hier hat der Fußballweltverband FIFA das Sagen. „Um nicht in Konflikt mit den zahlreichen Schutzrechten der FIFA zu geraten, haben Unternehmen bei der Vermarktung einige Dinge zu beachten“, sagt Eva Schönmetzler. Sie kümmert sich bei der IHK Schwaben um das Thema Wettbewerbsrecht. Die FIFA ist Inhaberin nahezu aller Schutz- und Urheberrechte. Wenn Unternehmen mit Logos, Maskottchen oder Slogans der WM 2026 werben möchten, benötigen sie eine Erlaubnis der FIFA. Und die gibt es nicht gratis. „Unternehmen benötigen für die Werbung entsprechende Lizenzen“, so Schönmetzler. „Andernfalls drohen saftige Strafen.“
