24. Februar 2026

Warnstreik im Nahverkehr: Das müssen Arbeitgeber und ihre Beschäftigten für Freitag wissen

Die Warnstreiks im Nahverkehr werden am Freitag Tausende Pendler in Bayerisch-Schwaben und deren Arbeitgeber treffen. Was haben Unternehmen zu beachten, wenn ihre Beschäftigten nicht pünktlich zur Arbeit kommen können? Welche Pflichten haben Arbeitnehmer? Die Arbeitsrechtsexpertin der IHK Schwaben, Anna Rommel, informiert über die wichtigsten Fakten.
Gleich vorweg: Ausnahmeregelungen wegen des Streiks gibt es nicht. „Ein Streik ist keine Entschuldigung dafür, zu spät zur Arbeit zu kommen. Grundsätzlich gilt auch in dieser Situation die Pflicht der Erwerbstätigen, ihrer vertragsgemäßen Leistung nachzukommen“, so die IHK-Rechtsexpertin Anna Rommel. Das heißt im Detail: „Um auch am Tag des Streiks pünktlich zu sein, müssen sich Beschäftigte rechtzeitig auf den Weg machen. Das kann unter Umständen bedeuten, einige Stunden früher als gewöhnlich loszufahren oder sich um alternative Anreisemöglichkeiten zu bemühen, z. B. mit dem Auto zu fahren, Carsharing zu nutzen oder auf das Fahrrad zu steigen“, so Rommel.

Wichtig: Rechtzeitig über mögliche Lösungen verständigen

Die IHK-Expertin empfiehlt Arbeitgebern und ihren Arbeitnehmern, sich angesichts des Streiks rechtzeitig über Lösungen zu verständigen. „Insbesondere Unternehmen, die die Möglichkeit haben, den Betriebsablauf flexibel zu gestalten, können betroffenen Beschäftigten anbieten, mögliche Verspätungen an den Streiktagen über ihre Gleitzeit- und Arbeitszeitkonten auszugleichen oder gleich einen ganzen Tag Urlaub zu nehmen.“ Möglich wäre auch – sofern es der Arbeitsplatz zulässt – von zuhause aus zu arbeiten. „Ist Homeoffice oder mobiles Arbeiten gängige Praxis im Arbeitsalltag des Betriebs, kann der Arbeitgeber seinen Beschäftigten dies für den Tag des Streiks gestatten“, sagt Rommel. Das muss jedoch im Einzelfall abgestimmt werden. Ein gesetzlich verankertes Recht auf Homeoffice oder mobiles Arbeiten gibt es nicht.

Offene Kommunikation verhindert Missverständnisse

Die Kommunikation im Vorfeld sei das A und O, so Rommel: „Beschäftigte sollten auf jeden Fall ihre Vorgesetzten informieren, dass es am Tag des Streiks später werden könnte. So können bereits in Vorfeld Missverständnisse vermieden werden.“ Kommt eine angestellte Person wegen eines Streiks unentschuldigt zu spät zur Arbeit, kann der Arbeitgeber unter gewissen Umständen für die ausgefallene Zeit eine anteilige Kürzung des Gehalts vornehmen.