Probezeit – Was gilt es zu beachten?
Die Probezeit sollten Ausbildungsbetriebe und Auszubildende nutzen, um gemeinsam zu prüfen, ob sie zueinander passen und ob das Ausbildungsziel im gewählten Ausbildungsberuf erreicht werden kann. Die Probezeit muss zwischen beiden Seiten vereinbart werden und beträgt mindestens einen Monat, höchstens jedoch vier Monate.
Die Probezeit ist eine Bedenkzeit
- für den Auszubildenden, ob er die richtige Entscheidung bei seiner Berufswahl getroffen hat und
- für den Betrieb, ob der Auszubildende für den Beruf geeignet ist und sich in das Betriebsgeschehen einpasst.
Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis von jeder Seite ohne Einhaltung einer Frist und ohne Angabe von Gründen schriftlich gekündigt werden.
Beachten Sie daher bitte folgende Hinweise:
- Die Probezeit ist sorgfältig zu nutzen, damit innerhalb der Frist von maximal vier Monaten eine ausreichende Beurteilung der Eignung möglich ist.
- Ausbilder sollten sich vom Auszubildenden die Klassenarbeiten vorlegen lassen. Die IHK empfiehlt darüber hinaus, innerhalb der Probezeit Kontakt mit der Berufsschule aufzunehmen, um eine Leistungseinschätzung der Lehrkräfte zu bekommen.
- Bei Minderjährigen sollte der Ausbildungsbetrieb die gesetzlichen Vertreter über die Leistungsbeurteilung informieren.
Verlängerung der Probezeit
Die Vereinbarung einer längeren Probezeit ist gemäß § 25 Berufsbildungsgesetz unwirksam. Die Vereinbarung einer sechsmonatigen Probezeit ist demnach unzulässig (LAG Baden-Württemberg vom 15. November 1975. EzB Nr. 5 zu § 13 BBiG a. F.).
Verlängerung der Probezeit bei Krankheit
Wird die Ausbildung während der Probezeit um mehr als ein Drittel dieser Zeit krankheitsbedingt unterbrochen, kann die Probezeit um den Zeitraum der Unterbrechung verlängert werden.
Bei kurzfristigen Unterbrechungen ist eine Verlängerung der Probezeit nicht möglich. Eine automatische Verlängerung der Probezeit um die Dauer der Unterbrechung – egal aus welchem Grund – erfolgt nicht. Diese muss explizit vereinbart werden.
Kündigung während der Probezeit
Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis von beiden Vertragsparteien ohne Einhaltung einer Frist und ohne Angabe von Gründen schriftlich gekündigt werden (§ 22 Absatz 1 Berufsbildungsgesetz). Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und dem Vertragspartner vor Ende der Probezeit zugegangen sein.
Eine Kündigung gegenüber einer Schwangeren ist auch während der Probezeit grundsätzlich nicht möglich.
Die Kündigung eines minderjährigen Auszubildenden wird nur wirksam, wenn sie dem gesetzlichen Vertreter zugeht (§ 131 Bürgerliches Gesetzbuch). Der Zugang bei einem Elternteil genügt (§ 1629 Bürgerliches Gesetzbuch).
Nach der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis entweder im gegenseitigen Einvernehmen oder durch eine ordentliche Kündigung beendet werden.
Hinweis der IHK: Wird der Berufsausbildungsvertrag von einer der beiden Vertragsparteien in der Probezeit aufgelöst, ist dies der IHK zur Löschung des Berufsausbildungsverhältnisses über das IHK-Bildungsportal mitzuteilen.
Unterstützung während der Ausbildung
Wenn während der Ausbildung Fragen oder Schwierigkeiten auftreten, oder ein Ausbildungsverhältnis gefährdet ist, stehen die IHK-Ausbildungsberater zur Verfügung. Sie führen mit den Betroffenen Gespräche und zeigen unter anderem auf, welche ausbildungsbegleitenden Angebote möglich sind.
