Nr. 70806

Versicherungsvermittler/-berater


Vermitteln Kreditinstitute (wie Geschäftsbanken, Sparkassen oder Genossenschaftsbanken) Versicherungen, unterliegen sie ebenfalls der Erlaubnispflicht nach § 34d GewO.

Jeder, der gewerbsmäßig tätig werden möchte, bedarf einer Erlaubnis der zuständigen IHK.

Für sogenannte produktakzessorische Versicherungsvermittler, die Versicherungen als Ergänzung der im Rahmen ihrer Haupttätigkeit angebotenen Waren oder Dienstleistungen vermitteln, besteht bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen die Möglichkeit, sich von der Erlaubnispflicht befreien zu lassen.

Um die für die Eintragung in das Versicherungsvermittlerregister in der Regel notwendige Erlaubnis gemäß § 34d Absatz 1 GewO (Versicherungsvermittler) oder § 34d Absatz 2 GewO (Versicherungsberater) zu erhalten, muss der Antragsteller seine Sachkunde nachweisen.

Sie möchten Ihren Status zum Versicherungsvertreter oder -makler wechseln und/oder eine Änderung der im Register eingetragenen Daten (zum Beispiel Namensänderung, Änderung der Geschäftsanschrift, Änderung der Tätigkeit) anzeigen.

Seit dem 23. Februar 2018 gilt für Versicherungsvermittler und -berater eine Weiterbildungspflicht. Geregelt ist diese in § 34d Absatz 9 Satz 2 GewO.

Die Verordnung über digitale Betriebssicherheit im Finanzsektor (Digital Operational Resilience Act – DORA) verpflichtet die erfassten Unternehmen, Regelungen zum Risikomanagement, Störungsmeldungen, Informationsaustausch und mehr umzusetzen. Geltungsbeginn war am 17. Januar 2025.