Österreich
Die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen nach Österreich ist für viele deutsche Unternehmen wirtschaftlich bedeutsam, aber rechtlich anspruchsvoll. Wer Mitarbeiter vorübergehend nach Österreich entsendet, muss insbesondere die Vorgaben des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) zu Melde-, Dokumentations- und Entgeltpflichten beachten.
- Meldepflichten, Unterlagen und wichtige Neuerungen nach dem LSD-BG
- Wann liegt eine Entsendung nach Österreich vor?
- Entsendemeldung (ZKO3)
- Erforderliche Unterlagen am Einsatzort
- A1-Bescheinigung
- Ausnahmen von der Entsendung
- Sonderregelungen
- Langfristige Entsendungen
- Verwaltungsstrafen und Haftungsrisiken
- Pflegekarenz / Pflegeteilzeit
- Checkliste für Unternehmen
Allgemeine Informationen zum Thema Entsendung von Arbeitnehmern ins Ausland können Sie unserem Artikel "Entsendung von Arbeitnehmern ins Ausland" entnehmen.
Unternehmen außerhalb der Region Bodensee-Oberschwaben finden ihren IHK-Ansprechpartner vor Ort über den bundesweiten IHK-Finder.
Meldepflichten, Unterlagen und wichtige Neuerungen nach dem LSD-BG
Deutsche Unternehmen, die Mitarbeiter zur Erbringung von Dienstleistungen nach Österreich entsenden, müssen umfangreiche Melde- und Dokumentationspflichten beachten. Rechtsgrundlage ist das österreichische Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG).
Der folgende Überblick zeigt, wann eine Entsendung vorliegt, welche Pflichten bestehen und welche Ausnahmen gelten.
Wann liegt eine Entsendung nach Österreich vor?
Eine meldepflichtige Entsendung liegt vor, wenn:
- ein Arbeitnehmer vorübergehend in Österreich tätig wird,
- der gewöhnliche Arbeitsort nicht in Österreich liegt,
- die Tätigkeit im Rahmen einer grenzüberschreitenden Dienstleistung erfolgt.
Seit September 2021 ist Voraussetzung, dass die Tätigkeit auf einem grenzüberschreitenden Dienstleistungsvertrag zwischen dem entsendenden Unternehmen und dem Auftraggeber beruht.
Praxisbeispiele
- Ein deutscher Monteur installiert fünf Tage lang eine Maschine in Wien → Entsendung
- Ein Vertriebsmitarbeiter besucht Kunden in Österreich → Entsendung
- Ein Transportunternehmen liefert Ware nach Österreich → Entsendung
Nicht entscheidend ist, ob der Auftraggeber seinen Sitz in Österreich hat. Auch Tätigkeiten „auf eigene Rechnung“ können eine Entsendung darstellen.
Entsendemeldung (ZKO3)
Vor Beginn der Tätigkeit ist eine Meldung an die Zentrale Koordinationsstelle (ZKO) des österreichischen Finanzministeriums zu erstatten.
Wichtig:
- Meldung vor Arbeitsaufnahme
- Gilt nur für Arbeitnehmer (nicht für Selbstständige)
- Änderungen sind unverzüglich zu melden
- Rahmenmeldungen sind bis zu sechs Monaten möglich
Die Meldung ist während des gesamten Entsendezeitraums bereitzuhalten.
Erforderliche Unterlagen am Einsatzort
Während der Entsendung müssen folgende Dokumente in Österreich verfügbar sein (elektronisch genügt):
- Entsendemeldung (ZKO3)
- A1-Bescheinigung
- Arbeitsvertrag oder Dienstzettel
- Lohnzettel
- Lohnzahlungsnachweise (zum Beispiel Bankbelege)
- Lohnaufzeichnungen
- Arbeitszeitaufzeichnungen
- Unterlagen zur Lohneinstufung
Wichtig: Die Lohnunterlagen müssen in deutscher Sprache vorliegen.
A1-Bescheinigung
Ab Sommer 2028 sind Erleichterungen geplant. Lesen Sie mehr in unserem Basisartikel.
Für jede Dienstreise ins EU-Ausland ist eine A1-Bescheinigung erforderlich – unabhängig von Dauer oder Umfang der Tätigkeit.
Dies gilt sowohl für:
- Arbeitnehmer
- Selbstständige
Auch ein einstündiges Vertriebsmeeting löst grundsätzlich die Pflicht aus.
Ausnahmen von der Entsendung
Das LSD-BG sieht bestimmte Ausnahmen vor (§ 1 Abs. 5 und 6 LSD-BG). Keine Entsendung liegt beispielsweise vor bei:
- sehr hoch vergüteten Arbeitnehmern (gesetzlich definierte Einkommensgrenze),
- bestimmten kurzfristigen Inbetriebnahmetätigkeiten,
- Tätigkeiten von sehr geringem zeitlichem Umfang.
Sonderregelungen
Transportgewerbe
Für den Transportbereich gilt eine vereinfachte Meldung (ZKO3-TRANS):
- Gültig für sechs Monate
- Enthält Mitarbeiterdaten und Kfz-Kennzeichen
- Ab Einreise im Fahrzeug bereitzuhalten
- Weitere Unterlagen nur auf Verlangen
Der Fahrer kann als Ansprechpartner fungieren.
Montageprivileg
Für Montage, Inbetriebnahme, Reparatur und damit verbundene Schulungen gelten Erleichterungen:
- Einsätze unter 3 Monaten: kein voller Anspruch auf österreichisches Entgelt
- Einsätze unter 8 Tagen: kein österreichischer Urlaubsanspruch
Eine Meldung ist dennoch erforderlich.
Reglementierte Gewerbe
Bei Tätigkeiten in reglementierten Gewerben (zum Beispiel Elektrotechnik, Kälte- und Klimatechnik oder Versicherungsvermittlung) ist zusätzlich eine „grenzüberschreitende Dienstleistungsanzeige“ beim österreichischen Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft erforderlich.
Langfristige Entsendungen
Bei Entsendungen über:
- 12 Monate
- 18 Monate (bei Verlängerungsmeldung)
gelten erweiterte arbeitsrechtliche Bestimmungen des österreichischen Rechts.
Verwaltungsstrafen und Haftungsrisiken
Verstöße gegen Melde- oder Dokumentationspflichten können zu erheblichen Verwaltungsstrafen führen.
Besonders risikobehaftet sind:
- verspätete ZKO-Meldungen
- fehlende A1-Bescheinigung
- unvollständige oder nicht deutschsprachige Lohnunterlagen
- Unterschreitung des österreichischen Mindestentgelts
Auch Auftraggeber können unter bestimmten Umständen haften.
Pflegekarenz / Pflegeteilzeit
Seit 1. Januar 2020 besteht in Österreich ein Anspruch auf Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit für nahe Angehörige:
- Anspruch auf bis zu zwei Wochen
- Weitere Verlängerung unter bestimmten Voraussetzungen möglich
- Bei vollständiger Freistellung kein Entgeltanspruch
Checkliste für Unternehmen
Vor Entsendung nach Österreich sollten Sie prüfen:
✔ Liegt eine meldepflichtige Entsendung vor?
✔ ZKO-Meldung vor Arbeitsbeginn abgegeben?
✔ A1-Bescheinigung beantragt?
✔ Lohnunterlagen vollständig und auf Deutsch verfügbar?
✔ Österreichisches Mindestentgelt eingehalten?
✔ Sonderregelungen (Transport, Montage, reglementiertes Gewerbe) geprüft?
✔ ZKO-Meldung vor Arbeitsbeginn abgegeben?
✔ A1-Bescheinigung beantragt?
✔ Lohnunterlagen vollständig und auf Deutsch verfügbar?
✔ Österreichisches Mindestentgelt eingehalten?
✔ Sonderregelungen (Transport, Montage, reglementiertes Gewerbe) geprüft?
Quelle: Deutsch-Österreichische Handelskammer, DIHK
Stand: 9. Juli 2026
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