Sondergebiete: innergemeinschaftliche Lieferung oder Ausfuhr?

Das Zollgebiet der Europäischen Union (EU) deckt sich nicht immer mit den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten. Lieferungen in Sondergebiete werfen oft Fragen zu Ausfuhr, innergemeinschaftlicher Lieferung, Ausfuhranmeldung und Rechnungsstellung auf. Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die wichtigsten Sondergebiete der EU, deren umsatzsteuer- und zollrechtliche Behandlung sowie spezielle Regeln für Andorra und San Marino.
Einige Gebiete gehören zwar völkerrechtlich zur EU, sind jedoch nicht Teil des Zollgebiets, des Mehrwertsteuergebiets oder des Verbrauchsteuergebiets.

Übersicht der Sondergebiete

Territorien Umsatzsteuerrechtliche / Verbrauchsteuerrechtliche Behandlung Zollrechtliche Behandlung
Andorra Drittlandsgebiet Zollunion
Akrotiri, Dhekalia (Hoheitsgebiete GB)
werden auch über den 1. Januar 2021 hinaus als Unionsgebiet behandelt
Unionsgebiet Unionsgebiet
Ålandinseln (FI) Drittlandsgebiet Unionsgebiet
Aruba, Curacao, St. Martin (niederländischer Teil), Bonaire, Saba, St. Eustatius (niederländischer Teil) Drittlandsgebiet Drittlandsgebiet
Azoren (PT) Unionsgebiet Unionsgebiet
Balearen (ES) Unionsgebiet Unionsgebiet
Berg Athos (GR) Drittlandsgebiet Unionsgebiet
Ceuta, Melilla (ES) Drittlandsgebiet Drittlandsgebiet
Campione d’Italia sowie der zum italienischen Hoheitsgebiet gehörende Teil des Luganer Sees (IT) Drittlandsgebiet
(Verbrauchssteuer: seit 1. Januar 2020 Unionsgebiet)
Unionsgebiet
Faröer Drittlandsgebiet Drittlandsgebiet
Fürstentum Monaco Unionsgebiet (wie Umsätze mit Herkunft Frankreich zu behandeln) Unionsgebiet
Gibraltar (GB) Drittlandsgebiet Zollunion
Grönland Drittlandsgebiet Drittlandsgebiet
Insel Helgoland,
Gebiet von Büsingen (DE)
Drittlandsgebiet Drittlandsgebiet
Insel Man (GB)
Drittlandsgebiet Drittlandsgebiet
Kanalinseln (GB) Drittlandsgebiet Drittlandsgebiet
Kanarische Inseln (ES) Drittlandsgebiet Unionsgebiet
Livigno (IT) Drittlandsgebiet Drittlandsgebiet
Madeira (PT) Unionsgebiet Unionsgebiet
San Marino Drittlandsgebiet
Verbrauchsteuer: Unionsgebiet
Zollunion
überseeische französische Departements: Guadeloupe, Martinique, Französisch-Guayana, Réunion, St. Martin (frz. Teil), Mayotte (FR) Drittlandsgebiet Unionsgebiet
überseeische französische Gebietskörperschaften und Gebiete: Neukaledonien, St. Barthélemy, Saint-Pierre, Miquelon, Wallis und Futuna, Französisch-Polynesien Drittlandsgebiet Drittlandsgebiet
Vatikan Drittlandsgebiet Drittlandsgebiet

Gebiete, die weder zum Zollgebiet noch zum Mehrwertsteuergebiet der EU gehören

Sendungen in Gebiete wie die Inseln Färöer oder Helgoland werden wie Sendungen in ein Drittland behandelt. Für Anmeldung und Rechnung gilt:
  • Ausfuhranmeldung (Code: EX)
  • umsatzsteuerfreie Lieferung mit Ausfuhrnachweis (ATLAS-Ausgangsvermerk oder Alternativ-Nachweis)
Mehr zum Thema Export in Drittländer finden Sie in unserem Artikel: Export in Nicht-EU-Länder.

Gebiete, die zum Zollgebiet, aber nicht zum Mehrwertsteuergebiet der EU gehören

Für Sendungen auf Gebiete wie die Kanarischen Inseln oder die überseeischen französischen Departements gelten folgende Regeln:
  • Ausfuhranmeldung (Code: CO)
  • umsatzsteuerfreie Lieferung mit Ausfuhrnachweis (ATLAS-Ausgangsvermerk oder Alternativ-Nachweis)
  • Nachweis des Unionscharakters der Waren über T2L-Daten oder T2LF-Daten
Seit dem 1. März 2024 erfolgt die Ausstellung und Verwendung einer T2L bzw. T2LF grundsätzlich auf elektronischem Weg über das System PoUS (Proof of Union Status). Der Nachweis mit Handelsdokumenten bei einem Sendungswert bis 15.000 Euro bleibt unverändert alternativ möglich (T2L-Vermerk auf Rechnung).

Andorra und San Marino

Zwischen der EU und Andorra sowie San Marino besteht eine Zollunion. Das bedeutet, dass die meisten Waren sich zollfrei zwischen den Gebieten bewegen können.
(!) Ausgenommen sind im Warenverkehr mit:
  • Andorra - Waren der Agrarregelung (Kapitel 1-24)
  • San Marino - EGKS-Waren
Waren der Agrarregelung sind Waren der Kapitel 1 bis 24 der Kombinierten Nomenklatur (KN).
EGKS-Waren sind bestimmte Erzeugnisse aus den Bereichen Kohle, Eisen und Stahl (aus den Kapiteln 26, 27, 72 und 73 des Zolltarifs), für die der zum 23. Juli 2002 ausgelaufene Vertrag der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) galt.
Für den Warenverkehr gelten folgende Regeln:
  • Ausfuhranmeldung; Hinweis für Lieferungen nach San Marino: EU-Ausgangszollstelle ist Rimini
  • umsatzsteuerfreie Lieferung mit Ausfuhrnachweis (ATLAS-Ausgangsvermerk oder Alternativ-Nachweis)
  • Nachweis des Unionscharakters der Waren über T2L-Daten beziehungsweise T2LF-Daten
Stand: 31. August 2026
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Quellen: Zoll, GTAI, IHK Region Stuttgart