Industriestrompreis

Industriestrompreis nimmt Form an

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat zwei Merkblätter veröffentlicht. Damit gibt es nun verbindliche Erläuterungen zur Antragstellung samt Fristen sowie zur Umsetzung von Dekarbonisierungsmaßnahmen.
Der Industriestrompreis ist eine zeitlich befristete Strompreisentlastung für energieintensive Branchen. Er soll helfen, die Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten und Standortverlagerungen zu vermeiden. Er kann rückwirkend für das Jahr 2026 beantragt werden. Die Laufzeit ist auf drei Jahre begrenzt (2026-2028).
Merkblätter des BAFA
Beihilfeberechtigte Unternehmen
Antragsberechtigt sind Unternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland, die über Abnahmestellen verfügen, die einem Wirtschaftszweig mit einem erheblichen Verlagerungsrisiko (sog. Teilliste 1) des Anhangs I der KUEBLL-Liste zugeordnet werden können. Maßgeblich für die Zuordnung der Abnahmestelle zu einem beihilfeberechtigten Wirtschaftszweig ist die WZ 2008 (weitere Informationen unter Fragen zum Wirtschaftszweig). Es kommt lediglich auf die Einordnung der Abnahmestelle und nicht auf die des gesamten Unternehmens an. Die Abnahmestelle muss sich auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befinden. (Quelle bafa.de)
Höhe der Beihilfe
Basisleistung ist eine Reduzierung des Strompreises um maximal 50 Prozent, zusätzlich gedeckelt bei einem Mindestpreis von 5ct/kWh (Zielpreis). Als Referenzpreis gilt der Mittelwert der Vorjahrespreise (Future-base) an der Strombörse. Außerdem kann die Beihilfe nur für maximal 50% der verbrauchten Strommenge beantragt werden. Eine Kumulierung mit dem Instrument der „Strompreiskompensation“ ist ausgeschlossen.
Zusätzlich zur Basisleistung besteht die Möglichkeit, einen Flexibilitätsbonus zu beantragen. Durch den Flexibilitätsbonus erhöht sich die Billigkeitsleistung um zehn Prozent. Bei Beantragung des Flexibilitätsbonus gelten jedoch weitergehende Vorgaben für die Art und den Umfang zu tätigender Investitionen in Dekarbonisierungsmaßnahmen.
Der Referenzpreis für das Abrechnungsjahr 2026 beträgt 87,44 EUR/MWh bzw. 8,744 ct/kWh. Der Differenzpreis wird durch den Zielpreis (50 EUR/MWh) begrenzt und beträgt für das Abrechnungsjahr 2026 somit 37,44 EUR/MWh bzw. 3,744 ct/kWh.
Gegenleistung für die Beihilfe
Als Gegenleistung müssen 50% der erhaltenen Beihilfen in Maßnahmen investiert werden, die einen messbaren Beitrag zur Senkung der Kosten des Stromsystems leisten. Dazu zählen unter anderem Erneuerbare Energien, Speicher, Verbesserung der Energieeffizienz sowie Maßnahmen zur Elektrifizierung und zur Flexibilisierung der Stromnachfrage.
Antragstellung
Das Anlegen von Anträgen für das Abrechnungsjahr 2026 ist voraussichtlich ab Dezember 2026 möglich. Die Antragsfrist endet am 31. März 2027. Es sind mit dem Antrag alle erforderlichen Nachweise vorzulegen. Der ab einem beantragten anrechenbaren Stromverbrauch von 10 Gigawattstunden einzureichende Prüfungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers kann bis zum 31. Mai 2027 nachgereicht werden.

Sofern ein Antragsteller für das selbe Abrechnungsjahr antragsberechtigt nach der „Richtlinie für Beihilfen für indirekte CO2-Kosten“ in ihrer jeweils gültigen Fassung ist und Strompreiskompensation beantragen wird, besteht eine verlängerte Antragsfrist bis zum 15. Juli 2027 (Quelle bafa.de)