Versicherungs- und Finanzwirtschaft

Gebundene Versicherungsvertreter nach § 34d Abs. 7 GewO

Versicherungsvermittler, die gewerbsmäßig als Versicherungsmakler oder Versicherungsvertreter tätig sind, benötigen grundsätzlich gemäß § 34d Absatz 1 Gewerbeordnung (GewO) eine gewerberechtliche Erlaubnis. Zudem besteht eine Registrierungspflicht im Vermittlerregister nach § 11a Absatz 1 GewO.
Eine Ausnahme von der Erlaubnispflicht besteht für sog. gebundene Versicherungsvertreter - auch Ausschließlichkeitsvertreter genannt, die aber genauso im Vermittlerregister registriert werden müssen.

Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen für die Erlaubnis- und Registrierungspflicht für Versicherungsvermittler sind die §§ 34d und 11a GewO. Weitergehende konkretisierende Regelungen zum Inhalt des Versicherungsvermittlerregisters, zur Sachkundeprüfung und zu den Verpflichtungen von Versicherungsvermittlern und -beratern gegenüber Kunden, z. B. beim ersten Geschäftskontakt enthält die Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung (VersVermV). Diese und weitere relevante Vorschriften sind über folgende Links abrufbar:

Besonderheiten für gebundene Versicherungsvertreter

Grundsätzlich bedarf jeder selbständige Versicherungsvermittler der Erlaubnis nach § 34d Absatz 1 GewO. Von der Erlaubnispflicht gibt es jedoch eine Ausnahme für die gebundenen Versicherungsvertreter nach § 34d Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 GewO. Gebundene Versicherungsvertreter im Sinne des § 34d Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 GewO sind Einfirmenvertreter oder Ausschließlichkeitsvertreter, die auf Grundlage eines Vertretervertrages ihre Tätigkeit als Versicherungsvermittler ausschließlich im Auftrag eines Versicherungsunternehmens ausüben, oder sog. unechte Mehrfachagenten, die auf Grundlage mehrerer Vertreterverträge im Auftrag mehrerer Versicherungs-unternehmen, deren Produkte nicht zueinander in Konkurrenz stehen, Versicherungen vermitteln. Das/die Versicherungsunternehmen muss/müssen im Inland zum Geschäftsbetrieb befugt sein.
Hinweis: Innerhalb von Versicherungskonzernen gelten die Produkte von konzernzugehörigen Versicherungsunternehmen als nicht in Konkurrenz zueinanderstehend.
Gebundene Versicherungsvertreter bedürfen keiner Erlaubnis nach § 34d Absatz 1 GewO, wenn das oder die Versicherungsunternehmen für sie die uneingeschränkte Haftung aus ihrer Vermittlertätigkeit übernimmt/übernehmen.
Der gebundene Versicherungsvertreter kann frei wählen, ob er eine eigene Erlaubnis nach § 34d Absatz 1 GewO als Versicherungsvertreter beantragen oder die Haftungsübernahme durch ein oder mehrere Versicherungsunternehmen anstreben möchte.
Zur Beantragung einer Erlaubnis nach § 34d Absatz 1 GewO und den einzelnen Erlaubnisvoraussetzungen beachten Sie bitte unser Merkblatt „Erlaubnisvoraussetzungen - § 34d Abs. 1 oder 2 GewO".

Angestellte

Gebundene Vermittler nach § 34d Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 GewO dürfen unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkende Personen nur beschäftigen, wenn sie sicherstellen, dass diese Personen über die für die Vermittlung der jeweiligen Versicherung sachgerechte Qualifikation verfügen, und geprüft haben, ob sie zuverlässig sind (§ 34d Absatz 9 Satz 1 GewO).

Registrierung im Vermittlerregister

Gebundene Versicherungsvertreter sind gemäß §§ 34d Absatz 10 und 11a Absatz 1 GewO verpflichtet, sich unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, nach Aufnahme ihrer Tätigkeit in das Vermittlerregister eintragen zu lassen. Die Mitteilung der im Vermittlerregister zu speichernden Angaben bei der Registerbehörde erfolgt auf Veranlassung des gebundenen Versicherungsvermittlers nach § 48 Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes über das oder die haftungsübernehmende/-n Versicherungsunternehmen. Dies gilt auch in dem Fall, dass der gebundene Versicherungsvertreter in anderen Staaten der Europäischen Union bzw. in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum tätig werden möchte. Mit der Mitteilung der für den Registereintrag erforderlichen Daten wird zugleich die uneingeschränkte Haftung nach § 34d Absatz 7 Nummer 1 GewO durch das/die Versicherungsunternehmen übernommen. Der gebundene Versicherungsvertreter muss lediglich die Kosten seiner Registrierung tragen. Es gibt Versicherungsunternehmen, die diese Kosten für ihre gebundenen Versicherungsvertreter übernehmen.
Des Weiteren sind die in leitender Position für die Vermittlung verantwortlichen Personen unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit bei der Registerbehörde zur Eintragung in das Register nach § 11a Absatz 1 GewO über das/die haftungsübernehmende/-n Versicherungsunternehmen zu melden. Dies betrifft die für den Versicherungsvertrieb in fachlicher Hinsicht verantwortlichen Angestellten des/der Gewerbetreibenden.
Änderungen gegenüber den im Register gespeicherten Daten sind der Registerbehörde ebenfalls unverzüglich über das/die haftungsübernehmende/-n Versicherungsunternehmen mitzuteilen. Im Vermittlerregister werden die in § 8 VersVermV genannten Angaben gespeichert.
Das Register ist öffentlich einsehbar unter folgendem Link: www.vermittlerregister.info.
Der/die Gewerbetreibende erhält eine eigene Registrierungsnummer als gebundener Versicherungsvertreter, unabhängig von möglicherweise bereits geführten Registrierungs-nummern als Inhaber/-in einer Erlaubnis nach §§ 34f/34h/34i GewO.
Achtung: Nach § 8 Satz 1 Nummer 3 VersVermV wird im Inhalt des Vermittlerregisters unterschieden, ob der Eintragungspflichtige als Versicherungsvertreter mit Erlaubnis nach § 34d Absatz 1 GewO (nach erfolgreichem Durchlaufen eines Erlaubnisverfahrens nach § 34d Absatz 1 GewO) oder als gebundener Versicherungsvertreter tätig wird. Ein Versicherungsvermittler kann sich nicht in mehreren Kategorien des Versicherungsvermittlerregisters eintragen lassen (z. B. gleichzeitig als Versicherungsvertreter mit Erlaubnis nach § 34d Absatz 1 GewO und als gebundener Versicherungsvertreter nach § 34d Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 GewO).
Hinweise für haftungsübernehmende Versicherungsunternehmen
Die Registrierung der gebundenen Versicherungsvertreter kann durch das/die haftungsübernehmende/-n Versicherungsunternehmen zentral über eine Schnittstelle beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft vorgenommen werden. Parallel dazu besteht für Versicherungsunternehmen die Möglichkeit, die Daten „ihrer“ gebundenen Vermittler über einen eigenen Zugang mit entsprechenden Recherche- und Pflegefunktionalitäten in das Register einzupflegen. Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage vom DIHK.
Versicherungsunternehmen sind weiter verpflichtet, der Registerbehörde nach § 11a Absatz 1 GewO unverzüglich die Beendigung der Zusammenarbeit mit einem gebundenen Versicherungsvertreter mitzuteilen und dessen Löschung aus dem Register zu veranlassen. Weitere Pflichten der Versicherungsunternehmen für die Zusammenarbeit mit gebundenen Versicherungsvertretern sind in § 48 VAG geregelt.

Überprüfung der Sachkunde durch die Industrie- und Handelskammer?

Nein - lediglich Versicherungsvermittler nach § 34d Absatz 1 oder -berater nach Absatz 2 GewO müssen im Rahmen des Erlaubnisverfahrens nach § 34d Absatz 5 Nummer 4 GewO bei der Industrie- und Handelskammer ihre Sachkunde durch eine Sachkundeprüfung oder gleichgestellte Berufsqualifikation nachweisen. Bei gebundenen Versicherungsvertretern überprüft die Industrie- und Handelskammer das Vorliegen der Sachkunde bzw. der angemessenen Qualifikation nicht.
Nach § 80 Absatz 2 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) dürfen Versicherungsunternehmen mit gewerbsmäßigen Versicherungsvermittlern, die nach § 34d Absatz 7 GewO nicht der Erlaubnispflicht unterliegen oder nach § 34d Absatz 6 GewO von der Erlaubnispflicht befreit sind, nur zusammenarbeiten, wenn die Vermittler zuverlässig sind, in geordneten Vermögensverhältnissen leben und über die angemessene Sachkunde verfügen.
Das Gesetz trifft keine Regelungen, wie das haftungsübernehmende Versicherungsunternehmen sicherstellt, dass der Ausschließlichkeitsvertreter über angemessene versicherungsspezifische Kenntnisse verfügt. Ein bestimmter Wissensstand, wie er für die Sachkundeprüfung vorgeschrieben ist, wird nicht verlangt. Möglich sind hier neben der Sachkundeprüfung bei der IHK auch interne oder externe Schulungen.

Weiterbildungsverpflichtung

Gebundene Versicherungsvertreter und ihre unmittelbar bei der Vermittlung mitwirkenden Beschäftigten müssen sich in einem Umfang von 15 Zeitstunden je Kalenderjahr weiterbilden, soweit sie nicht lediglich Versicherungen vermitteln, die eine Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware oder zur Erbringung einer Dienstleistung darstellen.
Einzelheiten hierzu können sie unserem Merkblatt „Weiterbildungspflicht nach § 34d Abs. 9 Satz 2 GewO“ entnehmen und sind in der Versicherungsvermittlungsverordnung unter § 7 geregelt.