Nachhaltigkeit und Berichterstattung
Die EU-Kommission beschloss im Februar 2025 eine Vereinfachung diverser Richtlinien im Nachhaltigkeitsbereich mit dem Ziel, die Bürokratielast für Unternehmen zu verringern und den europäischen Wirtschaftsstandort wettbewerbsfähiger zu machen.
- Vereinfachung der Nachhaltigkeitsberichterstattung und der Sorgfaltspflichten
- CSRD: Corporate Sustainability Reporting Directive
- CSDDD: Corporate Sustainability Due Diligence Directive
- LkSG: Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz
- EU-Taxonomie
- VSME: Freiwilliger Nachhaltigkeitsstandard für KMU
- Welche Unterstützungsangebote gibt es?
Vereinfachung der Nachhaltigkeitsberichterstattung und der Sorgfaltspflichten
EU-Rat und Parlament einigten sich im Dezember 2025 in der sogenannten Omnibus-Verordnung auf eine Vereinfachung der Nachhaltigkeitsberichterstattung (Corporate Sustainability Reporting Directive) und der Sorgfaltspflichten (Corporate Sustainability Due Diligence Directive). Für Unternehmen ergeben sich daraus relevante Änderungen in Bezug auf Anwendungsbereiche, Pflichten und Zeitpläne.
Wichtig: Die Einigung ist noch nicht formell verabschiedet. Sie muss vom Parlament und vom Rat gebilligt und anschließend im EU-Amtsblatt veröffentlicht werden.
CSRD: Corporate Sustainability Reporting Directive
Die politische Einigung vom 09. Dezember sieht vor, den Anwendungsbereich der CSRD (Corporate Sustainability Reporting Directive ((EU) 2022/2464)) deutlich einzuschränken. Die Berichtspflicht gilt künftig für Unternehmen ab einer Größe von mindestens 1.000 Mitarbeitern und einem Nettoumsatz von 450 Millionen Euro. Ausgenommen sind Finanzholdinggesellschaften. Damit wurde der Kreis der betroffenen Unternehmen gegenüber dem ursprünglichen Entwurf um rund 90 Prozent reduziert. Kleinere Unternehmen würden komplett aus der CSRD-Pflicht herausfallen. Sie sollen nur noch freiwillig nach dem VSME berichten können, der als Value Chain Cap dienen soll: Anfragen an diese Unternehmen dürfen die Inhalte des VSME nur in begründeten Fällen übersteigen.
Rückblick:
Der Anwendungsbeginn der CSRD wurde durch die sog. „Stop-the-clock“-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2025/794) bereits am 16. April 2025 formal verschoben. Die Mitgliedstaaten müssen diese bis spätestens 31. Dezember 2025 in nationales Recht umsetzen. Für Unternehmen bringt sie folgende Änderungen:
- Der ursprünglich für 2025 bzw. 2026 vorgesehene Beginn der Berichtspflicht für Unternehmen der „Welle 2“ (große Unternehmen, die bisher noch nicht berichtspflichtig waren) und „Welle 3“ (börsennotierte kleine und mittlere Unternehmen) wird jeweils um zwei Jahre verschoben.
- Konkret heißt das: Verschiebung auf den 01. Januar 2027 (mit ersten Berichten 2028) für „Welle 2“ bzw. den 01. Januar 2028 (mit ersten Berichten 2029) für „Welle 3“.
- Unternehmen der „Welle 1“ (zumeist große Unternehmen von öffentlichem Interesse mit > 500 Mitarbeitenden oder Muttergesellschaften großer Gruppen), die bereits heute berichtspflichtig sind, sind von dieser Änderung nicht betroffen. Für sie gilt, da die CSRD in Deutschland bislang noch nicht in nationales Recht überführt wurde, bis auf Weiteres weiterhin die NFRD.
Trotz der Reduzierung des Anwenderkreises wurde eine Überprüfungsklausel aufgenommen, die es ermöglicht, den Anwendungsbereich zu einem späteren Zeitpunkt erneut auszuweiten.
CSDDD: Corporate Sustainability Due Diligence Directive
Was wurde nun auf EU-Ebene entschieden?
Auch der Geltungsbereich der CSDDD (Corporate Sustainability Due Diligence Directive ((EU) 2024/1760)) soll angepasst werden. Die neuen Schwellenwerte liegen bei 5.000 Mitarbeitenden und einem Nettoumsatz von 1,5 Milliarden Euro. Die Richtlinie soll nun ab Juli 2029 greifen – ein Jahr später als bisher geplant.
Der bisher geplante Fokus ausschließlich auf direkte Geschäftspartner („Tier-1-Unternehmen“) entfällt. Stattdessen sollen Unternehmen jene Bereiche ihrer Wertschöpfungsketten priorisieren, in denen tatsächliche oder potenzielle negative Auswirkungen am wahrscheinlichsten sind. Ein vollständiges Mapping der gesamten Lieferkette ist nicht mehr erforderlich; eine allgemeine Bestandsaufnahme („Scoping Exercise“) wird künftig ausreichen.
Unternehmen erhalten mehr Handlungsspielraum bei der Priorisierung von Risiken. Wenn negative Auswirkungen in mehreren Bereichen gleich wahrscheinlich oder gleich gravierend sind, dürfen Unternehmen diese Bereiche priorisieren.
Die ursprünglich vorgesehene Verpflichtung zur Erstellung von Klimatransitionsplänen wurde gestrichen.
Trotz der Reduzierung des Anwenderkreises wurde eine Überprüfungsklausel aufgenommen, die es ermöglicht, den Anwendungsbereich zu einem späteren Zeitpunkt erneut auszuweiten.
Rückblick:
Auch der Anwendungsbeginn der CSDDD wurde durch die sog. „Stop-the-clock“-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2025/794) am 16. April 2025 formal verschoben. Die Mitgliedstaaten müssen diese bis spätestens 31. Dezember 2025 in nationales Recht umsetzen. Für Unternehmen bedeutet dies konkret:
- Die Mitgliedstaaten bekommen ein zusätzliches Jahr Zeit, um die CSDDD in nationales Recht umzusetzen. Neue Frist: 26. Juli 2027
- Anwendungsbeginn für Unternehmen mit > 3.000 Mitarbeitern & > 900 Mio. € weltweitem Umsatz um ein Jahr auf den 26. Juli 2028 verschoben
- Anwendungsbeginn für Unternehmen mit > 1.000 MA & > 450 Mio. € Umsatz auf den 26. Juli 2029 verschoben
LkSG: Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz
Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG (BGBl. I S. 2959)) - kurz Lieferkettengesetz - fällt zwar nicht direkt unter die Omnibus-Verordnung, unterliegt aber derzeit dennoch einem Änderungsprozess, damit übermäßige bürokratische Belastungen für Unternehmen in der Zeit bis zur Umsetzung der CSDDD in nationales Recht vermieden werden.
Was wurde ursprünglich entschieden?
Das LkSG ist seit dem 01. Januar 2023 in Kraft und gilt grundsätzlich:
- seit dem 01. Januar 2023 für Unternehmen mit ab 3.000 Mitarbeitern
- seit dem 01. Januar 2024 für Unternehmen ab 1.000 Mitarbeitern
Welche Änderungen werden aktuell auf Bundesebene diskutiert?
Am 3. September 2025 hat die Bundesregierung einen Gesetzesentwurf zur Änderung des LkSG beschlossen. In diesem Zuge soll die Berichtspflicht für Unternehmen rückwirkend für den Berichtszeitraum ab dem 01. Januar 2023 gestrichen werden. Dabei wichtig zu beachten ist jedoch, dass sämtliche Sorgfalts- und Dokumentationspflichten von dem Änderungsgesetz unangetastet bleiben.
Auch die Bußgeldpraxis wird angepasst: Statt 13 Bußgeldtatbeständen soll es künftig nur noch vier geben, und Geldbußen werden nur noch bei schweren Verstößen – etwa gravierenden Menschenrechtsverletzungen – verhängt.
Wie geht es jetzt weiter?
Die Novelle ist bisher noch nicht rechtskräftig – soll aber in Kürze umgesetzt werden. Das BAFA hat das Portal zur Prüfung der Berichte bereits eingestellt. Diese Entwicklung begrüßen wir als IHK. Hier finden Sie die Stellungnahme der DIHK.
EU-Taxonomie
Auch die EU-Taxonomie ((EU) 2020/852) unterliegt im Rahmen des Omnibus-Verfahrens einer Überarbeitung. Im Juli 2025 hat die EU-Kommission eine delegierte Verordnung zur Änderung der Taxonomie-Verordnung verabschiedet. Diese ist am 08. Januar 2026 im EU-Amtsblatt veröffentlicht worden ((EU) 2026/73) und tritt 20 Tage später in Kraft.
Welche Änderungen wurden beschlossen?
- Wesentlichkeitsschwelle (10 %): Nichtfinanzunternehmen müssen Wirtschaftstätigkeiten nicht mehr taxonomisch bewerten, wenn sie kumulativ unter 10 % des Umsatzes, der Investitionen (CapEx) oder der Betriebsausgaben (OpEx) liegen. Die Prüfung erfolgt je Kennzahl separat; unwesentliche Tätigkeiten sind lediglich offenzulegen, nicht detailliert zu bewerten.
- Deutlich weniger Datenpunkte: Durch vereinfachte Meldebögen (Templates) wird die Zahl der zu berichtenden Datenpunkte laut Kommission um rund 64 % reduziert.
- Erleichterungen bei den DNSH-Kriterien (Anlage C): Die umweltschutzbezogenen Do-no-significant-harm-Vorgaben werden praxisnäher ausgestaltet.
- Ausnahmen nach der Ozonverordnung werden klarer geregelt.
- RoHS-Übergangs- und Ausnahmeregelungen führen nicht mehr automatisch zum Ausschluss der Taxonomiekonformität.
- Die bloße Existenz von REACH-Kandidatenlisten-Stoffen (SVHC) führt nicht mehr automatisch zum Ausschluss; eine pauschale Regelung für „sonstige SVHC-Stoffe“ wird gestrichen.
- Bestimmte bestehende Regelungen bleiben unverändert.
- Geltungszeitraum: Die Änderungen gelten grundsätzlich für Berichte über das Geschäftsjahr 2025, d. h. bei Berichtslegung ab dem 1. Januar 2026.
VSME: Freiwilliger Nachhaltigkeitsstandard für KMU
Mit dem im Februar 2025 veröffentlichten Entwurf über eine Omnibus-Verordnung misst die EU-Kommission dem VSME (Voluntary standard for non-listed micro-, small- and medium-sized undertakings) einen höheren Stellenwert zu. Er soll sich nun an alle Unternehmen unter 1000 Mitarbeitern richten, welche voraussichtlich künftig nicht mehr unter die Berichtspflicht der CSRD fallen werden. Um einen „Trickle-down-Effekt“ auf KMU zu begrenzen, sieht die Omnibus-Verordnung den VSME als eine Obergrenze vor, welche Anfragen von CSRD-pflichtigen Unternehmen an nicht-berichtspflichtige Unternehmen auf den Umfang des VSME begrenzt. Im Juli 2025 hat die EU-Kommission den VSME nun offiziell für KMU empfohlen.
Der VSME ist ein freiwilliger Berichtsstandard, der sich insbesondere an kleine und mittlere Unternehmen (KMU) richtet, welche nicht direkt unter die Berichtspflicht der CSRD fallen. Da diese häufig dennoch indirekt den Anforderungen verschiedener Stakeholder ausgesetzt sind, soll der VSME einen einheitlichen Ersatz für die entsprechenden Fragebögen liefern und einen Standard schaffen, der für möglichst alle Unternehmen gut umsetzbar ist.
Für welche Unternehmen lohnt sich der VSME?
Eine freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung nach dem VSME lohnt sich für KMU insbesondere dann, wenn sie als Lieferanten von CSRD-pflichtigen Unternehmen agieren. Individuelle Antworten auf Anfragen durch diese Unternehmen können so durch einen einheitlichen Bericht ersetzt werden – dies vereinfacht die Kommunikation, verringert den Verwaltungsaufwand und stärkt das Vertrauen der Stakeholder. Unter den letzten Punkt fällt auch, dass Banken zunehmend Nachhaltigkeitsleistungen von Unternehmen in die Kriterien der Kreditvergabe mit einbeziehen und ein Bericht nach VSME hier einen positiven Effekt haben kann.
Aber auch darüber hinaus bringt eine Berichterstattung viele Vorteile mit sich. Eine frühe Auseinandersetzung mit der Thematik kann in einem sich wandelnden regulatorischen Umfeld für Unternehmen sinnvoll sein, um sich für künftige Entwicklungen zu wappnen. Langfristig hilft der VSME als Instrument zur strategischen Unternehmensentwicklung zudem dabei, Nachhaltigkeitsziele systematisch in die Unternehmensstrategie zu integrieren. Und schließlich hilft eine Berichterstattung, Nachhaltigkeitsleistungen für Kunden transparent zu kommunizieren und sich dadurch positiv von Wettbewerbern abzuheben.
Welche Unterstützungsangebote gibt es?
Die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) hat eine Reihe von Erklärvideos veröffentlicht (auf Englisch). Die erste Serie bietet einen Überblick und eine Einführung in den Standard:
- Introduction to the VSME
- Deep Dive: Basic Module
- Deep Dive: Comprehensive Module and Future VSME Work
Die zweite Serie umfasst insgesamt 10 Videos zu den drei Themenbereichen Umwelt, Soziales und Unternehmensführung, in welchen auf einzelne Berichtspunkte eingegangen wird. Die Verlinkungen zu den einzelnen Videos finden Sie dort unter „Educational Videos on the VSME Standard“.
Das IZU Infozentrum UmweltWirtschaft hat, in Kooperation mit den bayrischen IHKs zudem eine Handlungshilfe veröffentlicht: „5 Schritte zum VSME-Bericht – Der grüne Faden zur freiwilligen Nachhaltigkeitsberichterstattung für KMU“.
Darüber hinaus hat EFRAG nun zwei ergänzende Berichte veröffentlicht, welche einen Überblick über das aktuelle Ökosystem digitaler Unterstützungsangebote für KMUs in Europa geben sollen.
- Eine Auflistung von 100 ausgewählten digitalen Tools für die Berichterstellung (z. B. THG-Rechner, Geolokalisierungstools)
- Eine Auflistung von 223 Plattformen und Initiativen, welche sich mit Nachhaltigkeitsberichterstattung befassen (oft umfassender als einzelne Tools)