Energie - 29.07.2026

Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes

Mit der Änderung des Gebäudeenergiegesetzes gelten seit dem 29. Juli 2026 neue Vorgaben für Gebäude und Heizungen. Das Gesetz schafft unter anderem mehr Wahlmöglichkeiten beim Heizungstausch, führt stufenweise Effizienz- und Solarpflichten ein und erweitert die Anforderungen an Ladepunkte.

Neue Regeln für Gebäude und Heizungen

Die Reform benennt das Gebäudeenergiegesetz in Gebäudemodernisierungsgesetz um. Sie betrifft sowohl Wohngebäude als auch gewerblich genutzte Gebäude. Für Unternehmen sind vor allem die folgenden vier Bereiche von Bedeutung:
  • der Austausch von Heizungen
  • neue Mindeststandards für Nichtwohngebäude
  • Pflichten zur Nutzung von Solarenergie
  • Vorgaben für Ladepunkte und Leitungen

Warum wurde das Gesetz geändert?

Die Bundesregierung begründet die Reform mit zwei Zielen:
  1. die seit 2024 geltenden Heizungsregeln einfacher machen
  2. die Umsetzung der europäischen Gebäuderichtlinie

Mehr Wahl beim Heizungstausch

Beim Einbau einer Heizung entfällt die bisherige Vorgabe mindestens 65% erneuerbare Energien für deren Betrieb zu nutzen. Eigentümer können somit wieder zwischen mehreren Heizungsarten wählen. Dazu zählen unter anderem Wärmepumpen, Wärmenetze, Biomasse, Hybridanlagen sowie Gas- und Ölheizungen. Auch andere innovative Lösungen bleiben ausdrücklich möglich.
Wichtig: Der Wegfall der bisherigen Quote bedeutet keine dauerhafte Freistellung fossiler Heizungen. Für neu eingebaute Gas-, Öl- und Flüssiggasheizungen gelten später steigende Vorgaben.
Wird nach Inkrafttreten des Gesetzes in einem bestehenden Gebäude eine neue Gas-, Öl- oder Flüssiggasheizung eingebaut, muss ein wachsender Anteil der erzeugten Wärme aus bestimmten klimafreundlichen Brennstoffen stammen. Diese schrittweise Steigerung wird auch Bio-Treppe genannt.
Zulässig sind unter anderem Biomethan, Bioöl, biogenes Flüssiggas sowie bestimmte Arten von Wasserstoff. Die Pflicht kann teilweise auch durch Solarthermie, Wärmerückgewinnung oder eine passende Wärmepumpen-Hybridanlage erfüllt werden. Für einzelne Lösungen sind technische Nachweise erforderlich. Die exakte Auflistung und Bedingungen finden Sie im Gesetzesbeschluss, unter § 43.
Zeitpunkt Mindestanteil
ab 1. Januar 2029 10 %
ab 1. Januar 2030 15 %
ab 1. Januar 2035 30 %
ab 1. Januar 2040 60 %
Daneben kündigt das Gesetz eine weitere Grüngas- und Grünheizölquote in § 42a an. Die Bundesregierung muss hierzu bis zum 1. Dezember 2026 ein eigenes Gesetz vorlegen. Die konkrete Ausgestaltung steht daher noch nicht fest. Ziel ist eine vollständige Umstellung der betroffenen Brennstoffe bis 2045.
Unternehmen sollten deshalb nicht allein den Kaufpreis einer neuen Heizung prüfen. Zu beachten sind auch:
  • die künftige Verfügbarkeit geeigneter Brennstoffe
  • mögliche Preisaufschläge
  • erforderliche Herkunftsnachweise
  • technische Alternativen
  • die verbleibende Nutzungsdauer des Gebäudes

Neue Anforderungen an Nichtwohngebäude

Für bestehende Nichtwohngebäude führt das Gesetz Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz ein. Als Maßstab wird der Primärenergiebedarf eines vergleichbaren Referenzgebäudes herangezogen.
Ab 2030 darf der Primärenergiebedarf grundsätzlich höchstens das 3,5-Fache des Referenzwertes betragen. Ab 2033 sinkt die Grenze auf das 2,95-Fache.
Diese Pflicht gilt nicht in jedem Fall. Ausnahmen bestehen unter anderem bei technischer Unmöglichkeit oder wirtschaftlicher Unzumutbarkeit. Auch bestimmte Denkmäler sowie Industrieanlagen, Werkstätten und landwirtschaftliche Nutzgebäude mit niedrigem Energiebedarf können ausgenommen sein.
Die Anforderung gilt außerdem als erfüllt, wenn das Gebäude bestimmte Alters- oder Sanierungsstandards erreicht. Gleiches gilt bei einer überwiegenden Versorgung durch Wärmepumpe oder Biomasse sowie bei Fernwärme. Die Stelle hierzu finden Sie im Gesetzesbeschluss unter § 40.
Unternehmen mit älteren Büro-, Handels- oder Lagergebäuden sollten frühzeitig prüfen:
  1. Welchen Primärenergiebedarf hat das Gebäude?
  2. Greift eine gesetzliche Ausnahme?
  3. Welche Sanierung wäre technisch erforderlich?
  4. Ist die Maßnahme wirtschaftlich zumutbar?
  5. Welche Nachweise müssen vorliegen?

Solarpflichten werden ausgeweitet

Das Gesetz führt bundesweite Vorgaben für Solaranlagen ein. Diese sind gestaffelt nach Gebäudeart, Nutzung und Fläche.
WICHTIG: Die Länder dürfen weitergehende Regeln festlegen, weswegen Unternehmen zusätzlich die Vorgaben des jeweiligen Bundeslandes beachten müssen.
Beginn Betroffene Gebäude
1. Januar 2027 neue Nichtwohngebäude mit mehr als 250m² Nutzfläche
1. Januar 2028 bestehende Nichtwohngebäude mit mehr als 500m² bei bestimmten umfassenden Änderungen
1. Januar 2030 neue überdachte Parkplätze, die an ein Gebäude angrenzen
1. Januar 2030 neue Wohngebäude
Auch hier entfallen die Vorgaben, wenn eine Anlage technisch nicht möglich, funktional nicht realisierbar oder wirtschaftlich unzumutbar ist. Entgegenstehende öffentlich-rechtliche Vorschriften können ebenfalls eine Ausnahme begründen. Die exakten Pflichten und Bedingungen sind im Gesetzesbeschluss unter § 106 auffindbar.
Bei bestehenden gewerblichen Gebäuden entsteht die Pflicht ab 2028 nicht allein wegen ihrer Größe. Es müssen zusätzlich bestimmte Änderungen erfolgen, die eine energetische Gesamtbewertung des Gebäudes auslösen. Der Einzelfall sollte daher vor Beginn einer Sanierung fachlich geprüft werden.

Mehr Ladeinfrastruktur an Gebäuden

Zusätzlich zu dem Gebäudeenergiegesetz wird das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz geändert.
Für Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen gilt dann ab dem 1. Januar 2027 grundsätzlich eine Wahlmöglichkeit:
  • ein Ladepunkt für jeweils zehn Stellplätze oder
  • eine Leitungsinfrastruktur für mindestens 50% der Stellplätze.
Für größere Renovierungen gelten zusätzliche Vorgaben. Bei Nichtwohngebäuden mit mehr als fünf Stellplätzen müssen grundsätzlich mindestens 50% vorverkabelt werden. Für die übrigen Stellplätze ist eine Leitungsinfrastruktur vorzusehen. Hinzu kommen Ladepunkte. Bei Gebäuden mit überwiegender Verwaltungsnutzung gelten strengere Werte. Die exakte Beschreibung kann dem Gesetz unter Artikel 7 entnommen werden.
Für öffentlich zugängliche Stellplätze enthält das Gesetz alternative Erfüllungswege. Auch Ausnahmen aufgrund erheblicher Probleme für das Stromnetz sind vorgesehen.
Genaueres dazu finden Sie auch in unserem Artikel: Ladeinfrastrukturpflichten an Gebäuden neu geregelt


Quellen und weitere Informationen: