Ladeinfrastrukturpflichten
Ladeinfrastrukturpflichten an Gebäuden neu geregelt
Im Juli wurde das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) erneuert. Mit der Novelle wurden neue Vorgaben der EU-Richtlinie zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden in nationales Recht überführt. Die Anforderungen an Eigentümer von Wohn- und Nicht-Wohngebäuden sind gestiegen. Wir geben einen Überblick über die Neuregelungen. Bitte berücksichtigen Sie dabei auch die öffentlich zugänglichen Quellen und hilfreichen Links.
Was ist der Hintergrund der Neuregelung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz?
Das bisherige GEIG regelte bereits die Pflichten für Eigentümer von Wohn- und Nichtwohngebäuden seit Inkratfttreten am 25. März 2021. Hier wurde Pflichten für Ladeinfrastruktur bei Neubauten und größeren Renovierungen formuliert. Seit dem 1. Januar 2025 gilt eine spezielle Nachrüstpflicht, durch die auch bestehende Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen dazu verpflichtet waren, mindestens einen Ladepunkt bereit zu halten. Im Mai 2024 gab es eine umfassende Novelle der europäischen Gebäuderichtlinien. Diese formulierten strengere Anforderungen an die Energieeffizienz von Immobilien. Die Nationalstaaten hatten dann zwei Jahre Zeit, diese in nationales Recht zu überführen. Im Juli 2026 wurde dann auch das nationale Gebäudemodernisierungsgesetz und darin eingebettet auch das GEIG erneuert und trat am 28. Juli 2026 in Kraft. Es formuliert die Pflichten für Ladeinfrastruktur, die ab dem 1. Januar 2027 gelten.
Was sind die wichtigsten Änderungen des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz?
Intelligentes Laden
Ab 1. Januar 2027 müssen neu errichtete oder ersetzte Ladepunkte nach der GEIG-Novelle intelligentes Laden ermöglichen. Das bedeutet, dass die Ladeleistung steuerbar sein muss, um sie an die verfügbare Netzleistung oder mehrere gleichzeitig ladende Fahrzeuge anzupassen.
Die dafür eingesetzten Kommunikationslösungen müssen interoperabel sowie auf nichtproprietären und diskriminierungsfreien Standards beruhen. Bei nicht öffentlich zugänglichen, vorverkabelten Stellplätzen ist zudem die Möglichkeit eines Lademanagementsystems zu berücksichtigen.
Neue Begrifflichkeiten
Mit der GEIG-Novelle gibt es drei Ausbaustufen der Ladeinfrastruktur, die unterschiedlich adressiert werden. So unterscheidet das Gesetz zwischen Leitungsinfrastruktur, Vorverkabelung und dem Ladepunkt selbst.
- Leitungsinfastruktur meint das Leerrohr, in dem die Kabel verlegt werden.
- Vorverkabelung meint, dass die Kabel bereits verlegt sind und der Stellplatz bereits startklar ist.
- Mit dem Ladepunkt und der Ladeinfrastruktur ist dann die Wallbox angeschlossen und Fahrzeuge können tatsächlich geladen werden.
Neue Wohngebäude
Gibt es mehr als drei Stellplätze innerhalb des Gebäudes oder angrenzend an das Gebäude, besteht die Pflicht, mindestens 50 % der barriere- und nicht-barrierefreien Stellplätze mit einer Vorverkabelung und die übrigen dieser Stellplätze mit einer Leitungsinfrastruktur zu versehen. Außerdem muss mindestens ein Ladepunkt errichtet werden.
Neue Nichtwohngebäude
Wer ein Nichtwohngebäude mit mehr als fünf Stellplätzen innerhalb des Gebäudes oder angrenzend an das Gebäude errichtet, muss ebenso mindestens 50 % der barriere- und nicht-barrierefreien Stellplätze mit einer Vorverkabelung und die übrigen dieser Stellplätze mit einer Leitungsinfrastruktur zu versehen. Außerdem muss auch mindestens ein Ladepunkt errichtet werden.
Zusätzlich gibt es die Vorgabe, dass bei Gebäuden, die überwiegend für Verwaltungs-, Kommunikations-, und Organisationsaufgaben genutzt werden, mindestens ein Ladepunkt für jeden zweiten Stellplatz errichtet wird.
Bestehende Nicht-Wohngebäude
Für bestehende Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen innerhalb des Gebäudes oder angrenzend an das Gebäude gilt, dass entweder ein Ladepunkt für jeden zehnten Stellplatz errichtet werden muss oder mindestens jeweils 50 % der barriere- und nicht-barrierefreien Stellplätze mit Leitungsinfrastruktur für Elektromobilität ausgestattet werden.
Mehr Flexibilität bei der Umsetzung für Nichtwohngebäude
Mit der Novelle geht auch mehr Flexibilität bei der Erfüllung der Pflichten einher. So können laut der Neuformulierung des GEIG bei Nichtwohngebäuden auch anstatt der Anzahl der Ladepunkte auch eine entsprechend gleichwertige Ladeleistung zur Pflichterfüllung beitragen. Das Gesetzt sagt hier:
“Wenn die (…) Stellplätze öffentlich zugänglich sind, kann der Eigentümer die Pflichten (…) auch dadurch erfüllen, dass er für die Errichtung öffentlich zugänglicher Ladepunkte sorgt, deren Ladeleistung insgesamt mindestens dem Produkt aus der Anzahl der öffentlich zugänglichen Stellplätze und einer Ladeleistung von 2,2 Kilowatt entspricht.”
Hierzu ein Beispiel:
Ein neues Nichtwohngebäude verfügt über 100 öffentlich zugängliche Stellplätze. Nach der GEIG-Novelle kann der Eigentümer die Ladepunktpflicht alternativ über die gesamte Ladeleistung erfüllen: Er muss dann öffentlich zugängliche Ladepunkte mit zusammen mindestens 220 kW Ladeleistung bereitstellen (100 × 2,2 kW).
Das schafft Flexibilität: Statt eine bestimmte Zahl einzelner Ladepunkte vorzuhalten, kann das Unternehmen beispielsweise weniger, dafür leistungsstärkere Ladepunkte installieren – solange die geforderte Gesamtleistung erreicht wird.
Bei bestehenden Nichtwohngebäuden mit mehr als 20 Stellplätzen liegt dieser alternative Wert bei 1,1 kW je öffentlich zugänglichem Stellplatz.
Ein neues Nichtwohngebäude verfügt über 100 öffentlich zugängliche Stellplätze. Nach der GEIG-Novelle kann der Eigentümer die Ladepunktpflicht alternativ über die gesamte Ladeleistung erfüllen: Er muss dann öffentlich zugängliche Ladepunkte mit zusammen mindestens 220 kW Ladeleistung bereitstellen (100 × 2,2 kW).
Das schafft Flexibilität: Statt eine bestimmte Zahl einzelner Ladepunkte vorzuhalten, kann das Unternehmen beispielsweise weniger, dafür leistungsstärkere Ladepunkte installieren – solange die geforderte Gesamtleistung erreicht wird.
Bei bestehenden Nichtwohngebäuden mit mehr als 20 Stellplätzen liegt dieser alternative Wert bei 1,1 kW je öffentlich zugänglichem Stellplatz.
KMU-Ausnahme bleibt
Das GEIG gilt weiterhin grundsätzlich nicht für Nichtwohngebäude, die einem KMU gehören und überwiegend von diesem selbst genutzt werden.
Außerdem werden die Regelungen zum Ausbau der Ladeinfrastruktur nicht angewendet, wenn
- für größere Renovierungen bestehender Gebäude die Kosten der Lade- und Leitungsinfrastruktur 10 Prozent (ursprünglich 7 Prozent) der Gesamtkosten der Renovierung des Gebäudes überschreiten
- es sich um öffentliche Gebäude handelt, die bereits vergleichbaren Anforderungen aus EU-Recht unterliegen
- für ein Gebäude die Ladeinfrastruktur von einem isolierten Kleinstnetz abhängig wäre und hierdurch erhebliche Probleme im Betrieb des Stromnetzes entstehen könnten, oder wenn die Stabilität des Stromnetzes beeinträchtigt wäre
- es sich um ein Gebäude im Eigentum des Bundes, der verbündeten Streitkräfte oder einer Gesellschaft mit Beteiligung des Bundes handelt, das der Landes- und Bündnisverteidigung dient
Übergangsvorschriften
Für ausgewählte Gebäude bestehen Übergangsvorschriften, abhängig vom Zeitpunkt der Schritte im Baugenehmigungsverfahren. Ob die Vorschriften des Gesetzes in der alten und neuen Fassung anzuwenden sind, hängt davon ab, wann die Anträge für Baugenehmigungen und Bauanzeigen gestellt wurden.
