Gesellschaftsrecht

Gesellschaft des bürgerlichen Rechts - GbR und eGbR

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist eine häufig gewählte Rechtsform und bildet den Grundtypus der Personengesellschaften. Die eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts (eGbR) ist eine GbR, die im Gesellschaftsregister eingetragen ist und dadurch bestimmte rechtliche Vorteile und mehr Transparenz im Geschäftsverkehr bietet.

Was ist eine GbR?

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), auch BGB-Gesellschaft genannt, ist der Zusammenschluss von mindestens zwei natürlichen oder juristischen Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks. Sie ist die einfachste Form und der Grundtypus der Personengesellschaften.
Die GbR eignet sich insbesondere für den dauerhaften Betrieb kleingewerblicher Unternehmen, für die Zusammenarbeit mehrerer Unternehmen in einzelnen Bereichen wie Werbung oder Einkauf sowie für die zeitlich begrenzte Zusammenarbeit zur Durchführung gemeinsamer Projekte, beispielsweise einer Bau-Arbeitsgemeinschaft.
Das Gesetz unterscheidet zwischen der nicht rechtsfähigen GbR (Innengesellschaft) und der rechtsfähigen GbR (Außen-GbR). Die Innengesellschaft dient ausschließlich der Regelung der Rechtsverhältnisse zwischen den Gesellschaftern und nimmt nicht selbst am Rechtsverkehr teil.
Die rechtsfähige GbR nimmt dagegen am Rechtsverkehr teil. Sie kann selbst Verträge schließen, Rechte erwerben und Pflichten eingehen. Das Gesellschaftsvermögen ist der Gesellschaft selbst zugeordnet. Die GbR kann in eigenem Namen klagen und verklagt werden.
Eine GbR ist grundsätzlich rechtsfähig, wenn die Gesellschafter gemeinsam am Rechtsverkehr teilnehmen wollen. Dies wird insbesondere vermutet, wenn die Gesellschaft ein Unternehmen unter gemeinschaftlichem Namen betreibt.

Wie wird eine GbR gegründet?

Die GbR entsteht durch den Abschluss eines Gesellschaftsvertrages zwischen mindestens zwei Gesellschaftern. Der Gesellschaftsvertrag ist grundsätzlich formfrei und kann daher mündlich oder schriftlich geschlossen werden. Aus Gründen der Rechtssicherheit empfiehlt sich jedoch eine schriftliche Vereinbarung.
Das Gesetz lässt den Gesellschaftern eine große Gestaltungsfreiheit. Im Gesellschaftsvertrag sollten insbesondere Regelungen zu folgenden Punkten getroffen werden:
  • Beiträge und Beteiligungsverhältnisse der Gesellschafter
  • Geschäftsführung und Vertretung
  • Gewinn- und Verlustverteilung
  • Entnahmerechte
  • Stimmrechte und Gesellschafterbeschlüsse
  • Aufnahme und Ausscheiden von Gesellschaftern
  • Übertragung von Gesellschaftsanteilen
  • Abfindungsansprüche
  • Auflösung und Liquidation der Gesellschaft

Geschäftsführung und Vertretung

Die Geschäftsführung betrifft das Innenverhältnis der Gesellschaft, während die Vertretung die Beziehungen der Gesellschaft zu Dritten betrifft.
Wurde im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vereinbart, gilt grundsätzlich die Gesamtgeschäftsführung und Gesamtvertretung. Das bedeutet, dass alle Gesellschafter gemeinsam handeln müssen.
Im Gesellschaftsvertrag können die Befugnisse einzelner Gesellschafter nach Personen oder Aufgabenbereichen unterschiedlich geregelt werden. Auch Dritte können mit der Vertretung beauftragt werden. Mindestens ein Gesellschafter muss jedoch selbst zur Vertretung berechtigt bleiben.
Gesellschafter, die von der Geschäftsführung ausgeschlossen sind, haben weiterhin ein Kontroll- und Informationsrecht. Dieses kann grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden. Besonders wichtige Grundlagengeschäfte bedürfen der Zustimmung aller Gesellschafter.
Bei der eGbR wird die Vertretungsbefugnis im Gesellschaftsregister veröffentlicht. Dadurch können Geschäftspartner die Vertretungsverhältnisse einfacher und rechtssicherer überprüfen.
Im Gegensatz sind bei der nicht eingetragenen GbR die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnisse meist nur im Innenverhältnis bekannt, wodruch sich die Gesellschaft die Geschäfte nach den Grundsätzen der Anscheins- und Duldungsvollmacht zurechnen lassen muss, die ein Gesellschafter ohne Vertretungsmacht tätigt.

Gesellschaftsvermögen

Das Gesellschaftsvermögen besteht insbesondere aus den Beiträgen der Gesellschafter sowie aus den während der Geschäftstätigkeit erwirtschafteten Gewinnen.
Bei der rechtsfähigen GbR ist das Vermögen der Gesellschaft selbst zugeordnet. Die Gesellschafter können über das Gesellschaftsvermögen grundsätzlich nur gemeinschaftlich verfügen.

Haftung der Gesellschafter

Für Verbindlichkeiten der GbR haften grundsätzlich sowohl das Gesellschaftsvermögen als auch die Gesellschafter persönlich und unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen.
Nimmt ein Gläubiger einen einzelnen Gesellschafter in Anspruch, kann dieser grundsätzlich von den übrigen Gesellschaftern einen anteiligen Ausgleich verlangen. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, haften die Gesellschafter untereinander grundsätzlich zu gleichen Teilen.
Eine Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht allein durch einen Hinweis im Namen oder auf dem Briefkopf der Gesellschaft erreicht werden. Erforderlich ist vielmehr eine individuelle und ausdrückliche Vereinbarung mit dem jeweiligen Gläubiger.

Gesellschafterbeschlüsse und Entnahmen

Grundsätzlich werden Gesellschafterbeschlüsse einstimmig gefasst. Jeder Gesellschafter hat dabei grundsätzlich eine Stimme, unabhängig von der Höhe seiner Kapitalbeteiligung. Im Gesellschaftsvertrag können jedoch andere Regelungen getroffen werden.
Auch die Möglichkeit, während des laufenden Geschäftsjahres Geld aus dem Gesellschaftsvermögen zu entnehmen, sollte im Gesellschaftsvertrag geregelt werden.

Wechsel und Ausscheiden von Gesellschaftern

Das Ausscheiden eines Gesellschafters führt grundsätzlich nicht mehr automatisch zur Auflösung der GbR. Die Gesellschaft wird vielmehr mit den verbleibenden Gesellschaftern fortgeführt, sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vereinbart wurde.
Die Übertragung eines Gesellschaftsanteils bedarf grundsätzlich der Zustimmung der übrigen Gesellschafter, sofern der Gesellschaftsvertrag keine andere Regelung vorsieht.
Scheidet ein Gesellschafter aus und wird die Gesellschaft fortgeführt, steht ihm grundsätzlich ein Abfindungsanspruch zu. Für Verbindlichkeiten, die bereits vor seinem Ausscheiden begründet wurden, haftet er weiterhin. Diese Nachhaftung endet grundsätzlich fünf Jahre nachdem der Gläubiger vom Ausscheiden Kenntnis erlangt hat.

Auflösung und Liquidation

Eine GbR kann unter anderem durch Gesellschafterbeschluss, Ablauf einer vereinbarten Frist oder durch Erreichen beziehungsweise Unmöglichwerden des Gesellschaftszwecks aufgelöst werden.
An die Auflösung schließt sich grundsätzlich die Liquidation an. Dabei werden die laufenden Geschäfte beendet, Forderungen eingezogen, Schulden beglichen und das verbleibende Gesellschaftsvermögen unter den Gesellschaftern verteilt.
Mit Abschluss der Liquidation ist die Gesellschaft vollständig beendet.

Gesellschaftsregister und eGbR

Das Gesellschaftsregister ist ein neu geschaffenes Register für die GbR. Geführt wird es von den Amtsgerichten, die auch für die Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregister zuständig sind. Grundsätzlich besteht keine allgemeine Pflicht zur Eintragung in das Gesellschaftsregister.
Eine Eintragung kann jedoch faktisch erforderlich werden, wenn die GbR Rechte erwerben, übertragen oder in anderen öffentlichen Registern eingetragen werden soll. Seit dem 1. Januar 2024 gilt insbesondere: Soll eine GbR über bestimmte registrierte Rechte verfügen, muss sie zuvor im Gesellschaftsregister eingetragen sein.
Dies betrifft insbesondere:
  • Erwerb, Veräußerung oder Veränderung von Grundstücksrechten
  • Beteiligungen an eingetragenen Gesellschaften wie OHG, KG oder eGbR
  • Erwerb oder Veräußerung von GmbH-Anteilen
  • Erwerb oder Veräußerung von Namensaktien
  • Rechte an eingetragenen Schiffen
Für bereits vor dem 1. Januar 2024 bestehende GbRs besteht grundsätzlich keine sofortige Eintragungspflicht. Eine Eintragung wird jedoch erforderlich, sobald eine entsprechende Veränderung in einem anderen Register vorgenommen werden soll.
Mit Eintragung trägt die Gesellschaft den Namenszusatz „eGbR“.
Die Eintragung einer GbR im Gesellschaftsregister verändert ihren Status als Kleingewerbe im Übrigen nicht, sie wird dadurch nicht zu einem kaufmännischen Handelsgewerbe.
Die Rückkehr der eGbR zu einer nicht registrierten GbR durch Löschung im Gesellschaftsregister ist nicht möglich. Vielmehr muss die eGbR liquidiert werden, um die Löschung im Gesellschaftsregister herbeizuführen. Die eGbR kann aber auch ihren Status wechseln und eine andere Rechtsform annehmen, die zum Beispiel im Handelsregister eingetragen wird.

Ablauf der Eintragung

Die Eintragung in das Gesellschaftsregister setzt eine notariell beglaubigte Anmeldung durch sämtliche Gesellschafter voraus. Die Anmeldung muss bestimmte Angaben zur Gesellschaft enthalten: Name der Gesellschaft, Sitz und Anschrift in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union. Ferner soll der Unternehmensgegen-stand angegeben werden, soweit er sich nicht aus dem Namen der Gesellschaft ergibt.
Die Gesellschafter müssen ihren Namen, Vornamen, das Geburtsdatum und den Wohnort angeben. Sind Gesellschafter juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, muss die Firma oder der Name, die Rechtsform, der Sitz und, soweit gesetzlich vorgesehen, das zuständige Register und die Registernummer angegeben werden. Die Anmeldung muss auch Angaben zur Vertretungsbefugnis der Gesellschafter und die Versicherung enthalten, dass die Gesellschaft nicht bereits im Handels- oder Partnerschaftsregister eingetragen ist.

Vorteile und Nachteile der Eintragung

Die Eintragung in das Gesellschaftsregister hat mehrere Vorteile. Das Register ist öffentlich einsehbar und enthält wesentliche Informationen über die Gesellschaft und ihre Vertretungsverhältnisse. Dadurch können Geschäftspartner die Existenz der Gesellschaft und die Vertretungsbefugnis ihrer Gesellschafter leichter überprüfen.
Die Eintragung schafft somit mehr Transparenz, Rechtssicherheit und Vertrauen im Geschäftsverkehr.
Dem stehen zusätzlicher Aufwand und Kosten gegenüber. Die Anmeldung muss notariell beglaubigt werden. Auch spätere Änderungen, beispielsweise beim Gesellschafterbestand, Sitz oder bei der Vertretungsbefugnis, müssen grundsätzlich notariell angemeldet werden.
Die Eintragung führt außerdem nicht dazu, dass aus einem Kleingewerbe automatisch ein kaufmännisches Handelsgewerbe wird.

Besonderheiten der eGbR

Mit der Eintragung führt die Gesellschaft den Namenszusatz „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder „eGbR“. Besteht keine persönliche Haftung natürlicher Personen, kann ein entsprechender Haftungshinweis erforderlich sein, beispielsweise „GmbH & Co. eGbR“.
Der Name kann aus den Namen der Gesellschafter, einer Fantasiebezeichnung oder einer Kombination mit einer Branchen- oder Sachbezeichnung bestehen. Der Name muss insbesondere unterscheidungskräftig sein und darf nicht zu einer wesentlichen Irreführung führen.
Die Gesellschafter können bei der eGbR einen beliebigen Ort im Inland als Vertragssitz vereinbaren. Dieser muss nicht mit dem tatsächlichen Verwaltungssitz übereinstimmen. Für die nicht eingetragene GbR gilt dieses Privileg nicht, ihr Sitz muss an dem inländischen Ort sein, an dem deren Geschäfte tatsächlich geführt werden (Verwaltungssitz).
Mit der Eintragung wird außerdem die Vertretungsbefugnis der Gesellschafter im Gesellschaftsregister veröffentlicht. Zudem muss die eGbR ihre wirtschaftlich Berechtigten im Transparenzregister angeben.

Namensführung der nicht eingetragenen GbR

Eine nicht eingetragene GbR besitzt keine Firma im handelsrechtlichen Sinne. Sie kann jedoch eine Geschäfts- oder Fantasiebezeichnung verwenden.
Auf Geschäftsbriefen sollten beziehungsweise müssen die Gesellschafter mit ihren ausgeschriebenen Vor- und Nachnamen angegeben werden. Der Zusatz „GbR“ ist nicht zwingend vorgeschrieben, aber zur Klarstellung der Rechtsform empfehlenswert.

Buchführung und Jahresabschluss

Für die GbR bestehen grundsätzlich keine handelsrechtlichen Buchführungspflichten wie bei einem kaufmännischen Unternehmen. In vielen Fällen genügt aus steuerlichen Gründen eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR).
Eine gesetzliche Pflicht zur Prüfung oder Veröffentlichung eines Jahresabschlusses besteht grundsätzlich nicht.
Wächst das Unternehmen allerdings über den Umfang eines Kleingewerbes hinaus und entsteht ein kaufmännischer Geschäftsbetrieb, kann eine andere rechtliche Einordnung erforderlich werden.

Übergang zur OHG und andere Rechtsformen

Entwickelt sich das Unternehmen zu einem kaufmännischen Geschäftsbetrieb, wird aus der GbR grundsätzlich eine offene Handelsgesellschaft (OHG). Die Gesellschaft muss dann im Handelsregister eingetragen werden.
Eine kleingewerbliche GbR kann sich auch freiwillig als OHG eintragen lassen. Mit der Eintragung gelten die handelsrechtlichen Vorschriften, insbesondere die kaufmännischen Buchführungspflichten.
Daneben kommen weitere Rechtsformen wie KG oder GmbH in Betracht. Ein einfacher Weg zurück von einer OHG zu einer nicht eingetragenen GbR besteht nicht; gegebenenfalls ist ein Statuswechsel zur eGbR erforderlich.
Nur die eGbR ist als umwandlungsfähiger Rechtsträger im Sinne des Umwandlungsgesetzes vorgesehen. Sie kann sich daher beispielsweise an Verschmelzungen und Spaltungen beteiligen oder ihre Rechtsform durch einen Formwechsel ändern.

Gewerbeanmeldung

Wird mit der GbR ein Gewerbe betrieben, muss die gewerbliche Tätigkeit vor ihrer Aufnahme beim zuständigen Gewerbeamt angezeigt werden. Bei einer GbR sind grundsätzlich die geschäftsführungsberechtigten beziehungsweise gewerblich tätigen Gesellschafter anzeigepflichtig.
Die Gewerbeanmeldung führt dazu, dass die zuständigen Behörden über die Aufnahme der Tätigkeit informiert werden. Eine gesonderte Meldung bei zahlreichen weiteren Behörden ist grundsätzlich nicht erforderlich, wobei insbesondere die Anmeldung beim Finanzamt und bei der zuständigen Berufsgenossenschaft beachtet werden sollte.

Steuerliche Behandlung

Durch die Reform des Personengesellschaftsrechts wurden die grundlegenden ertragsteuerlichen Prinzipien der GbR zunächst nicht verändert.
Bei der Einkommensteuer gilt grundsätzlich weiterhin das Transparenzprinzip: Der Gewinn der Personengesellschaft wird den Gesellschaftern zugerechnet und auf deren Ebene versteuert.
Die seit 2022 bestehende Möglichkeit, zur Körperschaftsbesteuerung zu optieren, gilt grundsätzlich für Personenhandelsgesellschaften wie OHG und KG, nicht jedoch für die GbR.
Umsatzsteuerlich bleibt die GbR Unternehmerin. Durch die Reform des Personengesellschaftsrechts ergeben sich insoweit grundsätzlich keine Änderungen.

Auf einen Blick: Unterschiede der GbR zur eGbR

GbR eGbR
Keine Eintragung im Gesellschaftsregister Eintragung im Gesellschaftsregister
Gründung ohne Formalismen und Gründungskosten Notarielle Beglaubigung der Anmeldung zur Eintragung in das Gesellschaftsregister; Notar- und Registergebühren
Rechtsformzusatz „GbR“ freiwillig Rechtsformzusatz „eGbR“ oder eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist Pflicht
Namensschutz örtlich in der Regel auf den Sitz beschränkt Namensschutz örtlich in der Regel auf den Sitz beschränkt. Der Name kann mit dem Geschäftsbetrieb veräußert und vom Erwerber fortgeführt werden. Es gelten die firmenrechtlichen Regelungen des HGB.
Nachweis der Vertretungsbefugnis durch Vorlage einer Vollmacht oder des Gesellschaftsvertrags Nachweis der Vertretungsbefugnis durch Registerpublizität
Nachweis der Existenz der GbR und ihrer Gesellschafter durch Gesellschaftsvertrag und ggf. zusätzliche Erklärungen. Registerpublizität und Schutz des guten Glaubens des Gesellschaftsregisters.
Teilnahme am Geschäftsverkehr ohne Vorteile der Registerpublizität Teilnahme am Geschäftsverkehr wird durch Registerpublizität vereinfacht
Ansehen der GbR könnte gegenüber der eGbR leiden Seriositätsvorsprung der eGbR durch Registerpublizität
Keine Mitteilungspflicht an das Transparenzregister Mitteilungspflicht an das Transparenzregister
UmwG nicht anwendbar UmwG anwendbar
Sitz = Verwaltungssitz Freie Sitzwahl
Liquidation ohne notarielle Formalismen I.d.R. notarielle Anmeldung der Liquidation, Liquidatoren und Löschung zur Eintragung in das Gesellschaftsregister
Die Informationen und Auskünfte der IHK Schwaben enthalten nur erste Hinweise und ‎erheben daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher ‎Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für ihre inhaltliche Richtigkeit nicht ‎übernommen werden. Sie können eine Beratung im Einzelfall (z. B. durch einen ‎Rechtsanwalt, Steuerberater, Unternehmensberater etc.) nicht ersetzen.‎