Import aus Drittländern: das Wichtigste im Überblick
Was muss man bei der Einfuhr von Waren in die Europäische Union (EU) beachten? Welche Einfuhrabgaben sind zu berücksichtigen? Welche Dokumente und Nachweise sind erforderlich? Die folgenden Informationen enthalten Antworten auf diese und weitere Fragen zum Import aus Drittländern.
- Import: Checkliste
- 1. Voraussetzungen für ein Importgeschäft
- 2. Zolltarif und Wareneinreihung
- 3. Zollabgaben, Importeinschränkungen und -verbote
- 4. Liefer-, Zahlungs- und Vertragsbedingungen
- 5. Unterlagen und Dokumente für die Zollabfertigung
- 6. Einfuhranmeldung und Zollverfahren
- Weiterbildungsangebot
Import: Checkliste
Unsere Checkliste bieten einen unverbindlichen Überblick über die wichtigsten Aspekte, die beim Import von Waren in die EU zu beachten sind.
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1.
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Allgemeine Voraussetzungen |
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2.
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Einreihung der zu importierenden Waren in den Zolltarif | Mit der Zolltarifnummer entscheiden sich auch die weiteren erforderlichen Formalitäten der Zollbehandlung. |
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3.
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Prüfung möglicher Verbote und Beschränkungen sowie Ermittlung der Zollabgaben |
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4.
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Klärung vertraglicher Bedingungen, Zahlungsbedingungen und Lieferbedingungen | Sollten mit dem Lieferant zweifelsfrei ausgehandelt werden. |
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5.
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Unterlagen/Dokumente | Frachtpapiere, Handelsrechnung, Einfuhranmeldung, ggf. Präferenzpapiere, ggf. weitere Dokumente gemäß elektronischem Zolltarif (z.B. Ursprungszeugnisse, Einfuhrgenehmigung, Einfuhrlizenz etc.) |
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6.
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Einfuhranmeldung und Verzollung |
Klärung der Fragen:
Zollabfertigung:
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(!) Bitte beachten Sie, dass diese Checkliste keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt.
1. Voraussetzungen für ein Importgeschäft
- Anmeldung des Gewerbes beim örtlich zuständigen Ordnungsamt, wo die Geschäftstätigkeit ausgeübt werden soll.
- Eintragung ins Handelsregister ab bestimmten Größenklassen bzw. immer bei Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaft (AG), Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)) oder Personengesellschaften (Offene Handelsgesellschaft (OHG))
- Beantragung einer EORI-Nummer (Economic Operators' Registration and Identification). Diese ist ab dem ersten Importvorgang bei der Einfuhranmeldung verpflichtend.
2. Zolltarif und Wareneinreihung
Die korrekte Zuordnung einer Ware zur zutreffenden Warennummer (Einreihung einer Ware in den Zolltarif) bildet die Grundlage jeder Zollabwicklung und entscheidet unter anderem über die Höhe der Einfuhrabgaben, die Anwendbarkeit handelspolitischer Maßnahmen sowie über mögliche Verbote, Beschränkungen oder Genehmigungspflichten.
(!) Die Einreihung einer Ware in den Zolltarif liegt in der Verantwortung des Unternehmens.Sollten Sie bei der Einreihung unsicher sein, können Sie in der EU-Datenbank für verbindliche Zolltarifauskünfte (vZTA) nach den erteilten verbindlichen Zolltarifauskünften recherchieren oder selbst eine verbindlichen Zollauskunft beim Zoll beantragen.
Die IHK Region Stuttgart stellt eine Anleitung zur Benutzung der vZTA-Datenbank zur Verfügung.
3. Zollabgaben, Importeinschränkungen und -verbote
Zollabgaben
Folgende Abgaben werden bei der Einfuhrabfertigung vom Zoll erhoben:
- Zölle: Regelzollsätze werden häufig ermäßigt, wenn die Einfuhren nachweislich in Ländern hergestellt worden sind, mit denen ein Zollpräferenzabkommen geschlossen worden ist oder denen eine einseitige Vorzugsbehandlung gewährt wird (zum Beispiel Entwicklungsländer).
- In Ausnahmefällen können Strafzölle oder Antidumpingzölle für Waren aus bestimmten Ländern erhoben werden.
- Einfuhrumsatzsteuer: dies ist eine besondere Erhebungsform der Umsatzsteuer/Mehrwertsteuer. Die Einfuhrumsatzsteuer kann in der Regel von Unternehmen als Vorsteuer abgesetzt werden.
- Verbrauchsteuern (für Kaffee, Alkohol, Tabak, Energieerzeugnisse)
- Im Agrarbereich gibt es zusätzlich spezielle Zölle für einzelne Agrarerzeugnisse.
Bei der Einfuhr von Waren kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Zollermäßigung oder Zollbefreiung in Anspruch genommen werden.
Die Einfuhrzollsätze können Sie über Zolldatenbanken (elektronischer Zolltarif, Taric, oder der Marktzutrittsdatenbank Access2Markets) abfragen.
Der Zollwert ist die zentrale Bemessungsgrundlage für die Erhebung der Einfuhrabgaben. Im Regelfall ist dies der Transaktionswert, das heißt der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Rechnungspreis. Hinzugerechnet werden unter Umständen noch anteilige Frachtkosten, Lizenzgebühren oder Kosten für Beistellungen. Methoden der Zollwertermittlung sind auf der Webseite vom Zoll dargestellt.
Beschränkungen und Verbote
Für bestimmte Waren, Länder oder Personen gelten aus verschiedenen Gründen Beschränkungen und Verbote bei der Einfuhr in die EU. Auch im Bereich des Kapitalverkehrs und des Zahlungsverkehrs können besondere Vorschriften gelten.
Vor allem sollten folgende Aspekte geprüft werden:
- Land - woher kommt die Ware in die EU und welche Ursprung sie hat?
- Person / Organisation / Unternehmen - wer ist der Absender (Person, Gruppe, Organisation oder Ähnliche) sowie der Hersteller der Ware?
- Ware - welche Ware unter welcher Zolltarifnummer wird eingeführt und woraus diese besteht (Stoffe, Chemikalien, etc.)?
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Länder
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Personen
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Waren
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Einschränkungen oder Verboten hängen oft mit dem Ursprungs- / Herkunftsland der Ware zusammen.
Länderbezogene Beschränkungen - Embargomaßnahmen - sind in drei Gruppen zu unterscheiden:
(!) Zu beachten ist, dass auch mit einer Einfuhr nur mittelbar in Verbindung stehende Vorgänge (wie Lieferungen über Drittstaaten, Zahlungen oder technische Unterstützung) Beschränkungen unterliegen können.
Übersicht der Embargoländer und der Embargomaßnahmen bietet die Webseite vom Zoll.
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Die EU hat gegen bestimmte Personen / Organisationen Maßnahmen beschlossen, die den Wirtschaftsverkehr mit diesen Personen / Organisationen einschränken.
(!) Zu beachten ist, dass auch der Hersteller der Ware überprüft werden muss, da sich Verbote und Beschränkungen hinsichtlich der Bereitstellung wirtschaftlicher Ressourcen (Zahlungen) häufig auch mittelbar auswirken.
Weitere Informationen über gelistete Personen und Organisationen und personenbezogene Beschränkungen finden Sie auf der Webseite vom Zoll.
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Die Einfuhr einiger Warengruppen unterliegt aus verschiedenen Gründen Beschränkungen oder ist verboten.
Zu beachten vor der Einfuhr sind auch Normen- und Kennzeichnungs-vorschriften.
(!) Verantwortlich für die Einhaltung von Normen, Vorschriften und Gesetze ist im Regelfall, wer das Produkt innerhalb der EU erstmalig in den Verkehr bringt.
Hinweise auf Verbote und Beschränkungen sind teilweise im elektronischen Zolltarif und in der Access2Markets-Datenbank zu finden. Auch die Webseite vom Zoll liefert einen Überblick über betroffenen Warenkategorien.
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4. Liefer-, Zahlungs- und Vertragsbedingungen
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Vertragsgestaltung
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Bei einem Handelsgeschäft mit Drittländern fallen Kosten und Risiken an (wie Transport, Versicherung, Zoll), deren Aufteilung zwischen dem Exporteur und dem Importeur vorab geregelt werden muss. Vor Vertragsabschluss sollten auch weitere Fragen geregelt werden - welches Recht kommt zur Anwendung, welches Gericht zuständig sein soll (Gerichtstand) oder ob im Streitfall ein Schiedsgericht entscheiden soll.
Speziell für den internationalen Warenverkehr wurde das UN-Kaufrecht geschaffen. Es kann eine gemeinsame Basis für die Vertragspartner bilden. Weitere Hinweise zur internationalen Vertragsgestaltung liefert die GTAI.
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Lieferbedingungen
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Lieferbedingungen werden häufig international standardisiert durch Incoterms® 2020 (International Commercial Terms). |
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Zahlungsbedingungen
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Die Zahlungsbedingungen reichen von der Vorkasse bis zu einer Rechnung mit langfristigem Zahlungsziel. Akkreditive oder Zahlung gegen Dokumente sind ebenfalls möglich. Weitere Möglichkeiten sollten im Vorfeld mit der Hausbank besprochen werden. |
5. Unterlagen und Dokumente für die Zollabfertigung
Grundsätzlich werden benötigt:
- Handelsrechnung der ausländischen Lieferanten
- Einfuhranmeldung
- (Direkt-)Beförderungsnachweis (z.B. Luftfrachtbrief, CMR bei LKW oder Seefracht Bill of Lading)
In Einzelfällen:
- Präferenznachweise: je nach Freihandelsabkommen kommen als Präferenznachweise beispielsweise eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, eine Ursprungserklärung oder eine Erklärung zum Ursprung eines registrierten Ausführers (REX) in Betracht. Für Warenlieferungen aus der Türkei empfiehlt sich für viele Waren eine Freiverkehrsbescheinigung ATR.
- Zollwertanmeldung: notwendig bei zollpflichtigen Drittlandswaren ab einem Warenwert von 20.000 Euro pro Sendung.
- Einfuhrgenehmigungen, Überwachungsdokumente, Einfuhrkontrollmeldungen: für Waren, die einer besonderen Überwachung unterliegen.
- Internationale Einfuhrbescheinigung/Endverbleibserklärung: sind erforderlich bei Rüstungsgütern, Gütern für kerntechnische Zwecke und Waren mit strategischer Bedeutung. Der Importeur wird in diesem Fall von seinem Lieferanten aufgefordert, diese Bescheinigung auszustellen.
- Für solche Warenkategorien wie Lebensmittel, Pflanzen, Futtermittel, Arzneimittel etc. vom Zoll weitere Dokumente gefordert werden: Einfuhrlizenz, Einfuhrkontrollmeldung, Gemeinsame Gesundheitsdokumente, Weitere veterinär- und pflanzenschutzrechliche Bescheinigungen etc.
6. Einfuhranmeldung und Zollverfahren
Sobald die Ware im Zollgebiet der EU ankommt, muss das importierende Unternehmen oder seine Vertretung die Einfuhr bei der zuständigen Zollstelle anmelden. Dies erfolgt in der Regel elektronisch über das IT-System Automatisiertes Tarif- und Lokales Abwicklungssystem (ATLAS) oder über Internetzollanmeldung.
Die Ausfüllanleitung „Merkblatt zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhrmitteilungen" ist eine detaillierte Anleitung und ist auf der Internetseite des Zolls verfügbar.
Bei der Einfuhr müssen die Waren zu einem bestimmten Zollverfahren angemeldet werden. Manche davon bedürfen einer Bewilligung. Folgende Möglichkeiten stehen zur Verfügung:
| Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr | Dabei wird einer Nicht-Unionsware der zollrechtliche Status einer Unionsware verliehen. |
| Vorübergehende Verwendung | Eine vollständige oder teilweise Einfuhrabgabenbefreiung für Nicht-Unionswaren, die vorübergehend im Zollgebiet der Union verwendet werden sollen und von vornherein zur Wiederausfuhr bestimmt sind. |
| Zolllagerverfahren | Möglichkeit, Transitware unverzollt im Zollgebiet der Union zu lagern und die Einfuhrabgaben erst nach Beendigung einer Vorratshaltung zu entrichten (Kreditfunktion) oder die eingelagerten Waren in andere Zollverfahren zu überführen. |
| Aktive Veredelung | Nicht-Unionswaren werden in das Zollgebiet der Union eingeführt, um hier Veredelungsvorgängen unterzogen zu werden. Während sich die Waren in der aktiven Veredelung befinden, sind sie von den Einfuhrabgaben befreit. |
| Passive Veredelung | Kann in Anspruch genommen werden, damit bei der (Wieder-)Einfuhr der veredelten Erzeugnisse nicht die volle Zollbelastung zum Tragen kommt. |
| Versandverfahren | Möglichkeit, die Verzollung am endgültigen Bestimmungsort der Waren vorzunehmen. |
| Endverwendung | Für einige Nicht-Unionswaren können ermäßigte Zollsätze vorgesehen sein, sofern sie einem speziellen Verwendungszweck (Endverwendung) zugeführt werden. In diesen Fällen bleibt die Ware auch nach der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr unter zollamtlicher Überwachung bis der Verwendungszweck erreicht wurde. |
Unter bestimmten Voraussetzung stehen dem Einführer Verfahrenserleichterungen zur Verfügung, unter anderem Centralised Clearance Import (CCI) - Zentrale Zollabwicklung Import - alle Importanmeldungen eines Unternehmens laufen dabei in einem zentralen überwachenden Zollamt am Sitz des Unternehmens zusammen, unabhängig davon, an welchem Zollamt in der EU die Ware ankommt.
Weiterbildungsangebot
Das Weiterbildungsangebot Ihrer IHK -
Hier finden Sie unser umfangreiches Weiterbildungsangebot im Bereich Zoll.
Folgende Seminare und Lehrgänge werden regemäßig angeboten:
- Die Einfuhr von Waren in die EU: Dieses Seminar vermittelt Zoll-Basiswissen, einen umfassenden Einblick an die Anforderungen für die Einfuhr von Waren aus dem Drittland sowie die Handhabung der Einfuhrabfertigung durch Stellvertreter.
- Start up Zoll: geeignet sowohl für Neueinsteiger ohne Vorkenntnisse als auch für Praktiker, die bereits seit längerem mit der Zollabwicklung befasst sind und ihre Kenntnisse auffrischen möchten. Dieser Kompaktlehrgang bildet die Grundlage für einen Einstieg in den späteren Zertifikatslehrgang Zoll.
- Zoll-Zertifikatslehrgang: Dieser Lehrgang bietet eine kompakte Form der Wissensvermittlung auf dem Gebiet des Zolls mit Schwerpunkt auf der praktischen Anwendung. Behandelt wird der gesamte Themenkomplex des Zolls, wie zum Beispiel Import- und Export-Zollabwicklung inklusiv Steuer- und Außenwirtschaftsrecht sowie Organisation des Zolls im eigenen Betrieb.
- Einreihung und Tarifierung von Waren in den Zolltarif: Dieser Workshop vermittelt die Grundkenntnisse des Einreihens, Kennenlernen der Rechtsfolgen und das Erlernen der systematischen Vorgehensweise anhand praktischer Übungen.
- Incoterms® 2000 - 2020 - Neuerungen und Basic in Praxis und Theorie: Das Seminar gibt praktische und theoretische Unterstützung zur Anwendung der Incoterms 2000/2010®/2020® im Vertrieb und Einkauf sowie im Zusammenwirken mit dem Transport, Versicherung und Zahlungsabwicklungen.
In unserem Arbeitskreis Zoll informieren wir regelmäßig unsere Mitgliedsunternehmen über aktuelle Entwicklungen und Neuerungen im Zoll- und Präferenzrecht sowie in der Exportkontrolle und unterstützen sie bei der Klärung von Fragen und Herausforderungen, die im Tagesgeschäft auftreten.
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Stand: 26. August 2026
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Quellen: Zoll, GTAI, IHK Region Stuttgart, IHK Köln
