Import aus Drittländern: das Wichtigste im Überblick

Was muss man bei der Einfuhr von Waren in die Europäische Union (EU) beachten? Welche Einfuhrabgaben sind zu berücksichtigen? Welche Dokumente und Nachweise sind erforderlich? Die folgenden Informationen enthalten Antworten auf diese und weitere Fragen zum Import aus Drittländern.

Import: Checkliste

Unsere Checkliste bieten einen unverbindlichen Überblick über die wichtigsten Aspekte, die beim Import von Waren in die EU zu beachten sind.
Allgemeine Voraussetzungen
Einreihung der zu importierenden Waren in den Zolltarif Mit der Zolltarifnummer entscheiden sich auch die weiteren erforderlichen Formalitäten der Zollbehandlung.
Prüfung möglicher Verbote und Beschränkungen sowie Ermittlung der Zollabgaben
Klärung vertraglicher Bedingungen, Zahlungsbedingungen und Lieferbedingungen Sollten mit dem Lieferant zweifelsfrei ausgehandelt werden.
Unterlagen/Dokumente Frachtpapiere, Handelsrechnung, Einfuhranmeldung, ggf. Präferenzpapiere, ggf. weitere Dokumente gemäß elektronischem Zolltarif (z.B. Ursprungszeugnisse, Einfuhrgenehmigung, Einfuhrlizenz etc.)
Einfuhranmeldung und Verzollung
Klärung der Fragen:
Zollabfertigung:
  • Gestellung der Waren bei Grenzzollamt und/oder Binnenzollamt
  • Einfuhranmeldung
  • Prüfung der Einfuhranmeldung, evtl. Beschau durch Zoll
  • Einfuhrabgabenbescheid, evtl. Bezahlung von Einfuhrabgaben oder Zahlungsaufschub (nur nach Bewilligung durch Zoll)
  • Überlassung der Waren

1. Voraussetzungen für ein Importgeschäft

2. Zolltarif und Wareneinreihung

Die korrekte Zuordnung einer Ware zur zutreffenden Warennummer (Einreihung einer Ware in den Zolltarif) bildet die Grundlage jeder Zollabwicklung und entscheidet unter anderem über die Höhe der Einfuhrabgaben, die Anwendbarkeit handelspolitischer Maßnahmen sowie über mögliche Verbote, Beschränkungen oder Genehmigungspflichten.

3. Zollabgaben, Importeinschränkungen und -verbote

Zollabgaben

Folgende Abgaben werden bei der Einfuhrabfertigung vom Zoll erhoben:
  • Zölle: Regelzollsätze werden häufig ermäßigt, wenn die Einfuhren nachweislich in Ländern hergestellt worden sind, mit denen ein Zollpräferenzabkommen geschlossen worden ist oder denen eine einseitige Vorzugsbehandlung gewährt wird (zum Beispiel Entwicklungsländer).
  • In Ausnahmefällen können Strafzölle oder Antidumpingzölle für Waren aus bestimmten Ländern erhoben werden.
  • Einfuhrumsatzsteuer: dies ist eine besondere Erhebungsform der Umsatzsteuer/Mehrwertsteuer. Die Einfuhrumsatzsteuer kann in der Regel von Unternehmen als Vorsteuer abgesetzt werden.
  • Verbrauchsteuern (für Kaffee, Alkohol, Tabak, Energieerzeugnisse)
  • Im Agrarbereich gibt es zusätzlich spezielle Zölle für einzelne Agrarerzeugnisse.
Bei der Einfuhr von Waren kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Zollermäßigung oder Zollbefreiung in Anspruch genommen werden.
Die Einfuhrzollsätze können Sie über Zolldatenbanken (elektronischer Zolltarif, Taric, oder der Marktzutrittsdatenbank Access2Markets) abfragen.

Beschränkungen und Verbote

Für bestimmte Waren, Länder oder Personen gelten aus verschiedenen Gründen Beschränkungen und Verbote bei der Einfuhr in die EU. Auch im Bereich des Kapitalverkehrs und des Zahlungsverkehrs können besondere Vorschriften gelten.
Vor allem sollten folgende Aspekte geprüft werden:
  • Land - woher kommt die Ware in die EU und welche Ursprung sie hat?
  • Person / Organisation / Unternehmen - wer ist der Absender (Person, Gruppe, Organisation oder Ähnliche) sowie der Hersteller der Ware?
  • Ware - welche Ware unter welcher Zolltarifnummer wird eingeführt und woraus diese besteht (Stoffe, Chemikalien, etc.)?
Einschränkungen oder Verboten hängen oft mit dem Ursprungs- / Herkunftsland der Ware zusammen.
Länderbezogene Beschränkungen - Embargomaßnahmen - sind in drei Gruppen zu unterscheiden:
  • Waffenembargo - betrifft Rüstungsgütern
  • Teilembargo - einschränkt Handelsverkehr mit dem jeweiligen Land
  • Totalembargo - untersagt jeglichen Wirtschaftsverkehr mit dem betreffenden Land
Einfuhrseitig sehen Embargomaßnahmen Einfuhrverbote oder Genehmigungspflichten für bestimmte Waren oder Warenkreise vor und bestimmen zusätzliche Formalitäten.
Die EU hat gegen bestimmte Personen / Organisationen Maßnahmen beschlossen, die den Wirtschaftsverkehr mit diesen Personen / Organisationen einschränken.
Einfuhren aus einem Nicht-EU-Staat dürfen nicht erfolgen, wenn der Absender einer Einschränkung durch eine EU-Verordnung unterliegt.
Weitere Informationen über gelistete Personen und Organisationen und personenbezogene Beschränkungen finden Sie auf der Webseite vom Zoll.
Die Einfuhr einiger Warengruppen unterliegt aus verschiedenen Gründen Beschränkungen oder ist verboten.
Je nach Produkt gelten besondere Anforderungen und produktspezifische Vorschriften.
Zu beachten vor der Einfuhr sind auch Normen- und Kennzeichnungs-vorschriften.
Darüber hinaus sind zunehmend auch Nachhaltigkeits- und Sorgfaltspflichten relevant.
Hinweise auf Verbote und Beschränkungen sind teilweise im elektronischen Zolltarif und in der Access2Markets-Datenbank zu finden. Auch die Webseite vom Zoll liefert einen Überblick über betroffenen Warenkategorien.

4. Liefer-, Zahlungs- und Vertragsbedingungen

Bei einem Handelsgeschäft mit Drittländern fallen Kosten und Risiken an (wie Transport, Versicherung, Zoll), deren Aufteilung zwischen dem Exporteur und dem Importeur vorab geregelt werden muss. Vor Vertragsabschluss sollten auch weitere Fragen geregelt werden - welches Recht kommt zur Anwendung, welches Gericht zuständig sein soll (Gerichtstand) oder ob im Streitfall ein Schiedsgericht entscheiden soll.
Speziell für den internationalen Warenverkehr wurde das UN-Kaufrecht geschaffen. Es kann eine gemeinsame Basis für die Vertragspartner bilden. Weitere Hinweise zur internationalen Vertragsgestaltung liefert die GTAI.
Lieferbedingungen werden häufig international standardisiert durch Incoterms® 2020 (International Commercial Terms).
Die Zahlungsbedingungen reichen von der Vorkasse bis zu einer Rechnung mit langfristigem Zahlungsziel. Akkreditive oder Zahlung gegen Dokumente sind ebenfalls möglich. Weitere Möglichkeiten sollten im Vorfeld mit der Hausbank besprochen werden.

5. Unterlagen und Dokumente für die Zollabfertigung

Grundsätzlich werden benötigt:
  • Handelsrechnung der ausländischen Lieferanten
  • Einfuhranmeldung
  • (Direkt-)Beförderungsnachweis (z.B. Luftfrachtbrief, CMR bei LKW oder Seefracht Bill of Lading)
In Einzelfällen:
  • Präferenznachweise: je nach Freihandelsabkommen kommen als Präferenznachweise beispielsweise eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, eine Ursprungserklärung oder eine Erklärung zum Ursprung eines registrierten Ausführers (REX) in Betracht. Für Warenlieferungen aus der Türkei empfiehlt sich für viele Waren eine Freiverkehrsbescheinigung ATR.
  • Zollwertanmeldung: notwendig bei zollpflichtigen Drittlandswaren ab einem Warenwert von 20.000 Euro pro Sendung.
  • Einfuhrgenehmigungen, Überwachungsdokumente, Einfuhrkontrollmeldungen: für Waren, die einer besonderen Überwachung unterliegen.
  • Internationale Einfuhrbescheinigung/Endverbleibserklärung: sind erforderlich bei Rüstungsgütern, Gütern für kerntechnische Zwecke und Waren mit strategischer Bedeutung. Der Importeur wird in diesem Fall von seinem Lieferanten aufgefordert, diese Bescheinigung auszustellen.
  • Für solche Warenkategorien wie Lebensmittel, Pflanzen, Futtermittel, Arzneimittel etc. vom Zoll weitere Dokumente gefordert werden: Einfuhrlizenz, Einfuhrkontrollmeldung, Gemeinsame Gesundheitsdokumente, Weitere veterinär- und pflanzenschutzrechliche Bescheinigungen etc.

6. Einfuhranmeldung und Zollverfahren

Sobald die Ware im Zollgebiet der EU ankommt, muss das importierende Unternehmen oder seine Vertretung die Einfuhr bei der zuständigen Zollstelle anmelden. Dies erfolgt in der Regel elektronisch über das IT-System Automatisiertes Tarif- und Lokales Abwicklungssystem (ATLAS) oder über Internetzollanmeldung.
Die Ausfüllanleitung „Merkblatt zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhrmitteilungen" ist eine detaillierte Anleitung und ist auf der Internetseite des Zolls verfügbar.
Bei der Einfuhr müssen die Waren zu einem bestimmten Zollverfahren angemeldet werden. Manche davon bedürfen einer Bewilligung. Folgende Möglichkeiten stehen zur Verfügung:
Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Dabei wird einer Nicht-Unionsware der zollrechtliche Status einer Unionsware verliehen.
Vorübergehende Verwendung Eine vollständige oder teilweise Einfuhrabgabenbefreiung für Nicht-Unionswaren, die vorübergehend im Zollgebiet der Union verwendet werden sollen und von vornherein zur Wiederausfuhr bestimmt sind.
Zolllagerverfahren Möglichkeit, Transitware unverzollt im Zollgebiet der Union zu lagern und die Einfuhrabgaben erst nach Beendigung einer Vorratshaltung zu entrichten (Kreditfunktion) oder die eingelagerten Waren in andere Zollverfahren zu überführen.
Aktive Veredelung Nicht-Unionswaren werden in das Zollgebiet der Union eingeführt, um hier Veredelungsvorgängen unterzogen zu werden. Während sich die Waren in der aktiven Veredelung befinden, sind sie von den Einfuhrabgaben befreit.
Passive Veredelung Kann in Anspruch genommen werden, damit bei der (Wieder-)Einfuhr der veredelten Erzeugnisse nicht die volle Zollbelastung zum Tragen kommt.
Versandverfahren Möglichkeit, die Verzollung am endgültigen Bestimmungsort der Waren vorzunehmen.
Endverwendung Für einige Nicht-Unionswaren können ermäßigte Zollsätze vorgesehen sein, sofern sie einem speziellen Verwendungszweck (Endverwendung) zugeführt werden. In diesen Fällen bleibt die Ware auch nach der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr unter zollamtlicher Überwachung bis der Verwendungszweck erreicht wurde.
Unter bestimmten Voraussetzung stehen dem Einführer Verfahrenserleichterungen zur Verfügung, unter anderem Centralised Clearance Import (CCI) - Zentrale Zollabwicklung Import - alle Importanmeldungen eines Unternehmens laufen dabei in einem zentralen überwachenden Zollamt am Sitz des Unternehmens zusammen, unabhängig davon, an welchem Zollamt in der EU die Ware ankommt.

Weiterbildungsangebot

  • Die Einfuhr von Waren in die EU: Dieses Seminar vermittelt Zoll-Basiswissen, einen umfassenden Einblick an die Anforderungen für die Einfuhr von Waren aus dem Drittland sowie die Handhabung der Einfuhrabfertigung durch Stellvertreter.
  • Start up Zoll: geeignet sowohl für Neueinsteiger ohne Vorkenntnisse als auch für Praktiker, die bereits seit längerem mit der Zollabwicklung befasst sind und ihre Kenntnisse auffrischen möchten. Dieser Kompaktlehrgang bildet die Grundlage für einen Einstieg in den späteren Zertifikatslehrgang Zoll.
  • Zoll-Zertifikatslehrgang: Dieser Lehrgang bietet eine kompakte Form der Wissensvermittlung auf dem Gebiet des Zolls mit Schwerpunkt auf der praktischen Anwendung. Behandelt wird der gesamte Themenkomplex des Zolls, wie zum Beispiel Import- und Export-Zollabwicklung inklusiv Steuer- und Außenwirtschaftsrecht sowie Organisation des Zolls im eigenen Betrieb.
  • Einreihung und Tarifierung von Waren in den Zolltarif: Dieser Workshop vermittelt die Grundkenntnisse des Einreihens, Kennenlernen der Rechtsfolgen und das Erlernen der systematischen Vorgehensweise anhand praktischer Übungen.
  • Incoterms® 2000 - 2020 - Neuerungen und Basic in Praxis und Theorie: Das Seminar gibt praktische und theoretische Unterstützung zur Anwendung der Incoterms 2000/2010®/2020® im Vertrieb und Einkauf sowie im Zusammenwirken mit dem Transport, Versicherung und Zahlungsabwicklungen.
Stand: 26. August 2026
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Quellen: Zoll, GTAI, IHK Region Stuttgart, IHK Köln