Warenursprung und Präferenzen: das Wichtigste im Überblick

Wodurch unterscheiden sich das nichtpräferenzielle Ursprungsrecht und das Präferenzrecht? Wie wird der Ursprung einer Ware bestimmt und welche Regeln gelten dabei? Welche Zollvergünstigungen können in Anspruch genommen werden und welche Ursprungsnachweise sind erforderlich? In diesem Artikel beantworten wir diese und weitere Fragen zum Warenursprung und Präferenzrecht.

Warenursprung: drei Arten

Es wird zwischen präferenziellen und nichtpräferenziellen Warenursprung unterschieden. Darüber hinaus kann die Markierung „Made in…“ Warenursprung bezeichnen.
  • Basiert auf ein- oder zweiseitigen Abkommen, die die EU mit anderen Staaten abgeschlossen hat
  • Waren erhalten Vorteile bei der Zollabwicklung
  • Festgelegte Be- oder Verarbeitungsregeln
  • Nachweise vorgesehen
  • Gilt für alle Waren
  • Wichtig für Einfuhrgenehmigungen und -lizenzen sowie für handelsrechtliche Einordnung (wie Statistiken oder Antidumping)
  • Wird durch ein Ursprungszeugnis nachgewiesen
  • Ist von den zollrechtlichen Ursprungsregeln rechtlich unabhängig
  • Dient dem Verbraucherschutz im Bestimmungsland
  • Wird vom Hersteller eigenverantwortlich vergeben
Der Hauptunterschied besteht also darin, dass der präferenzielle Ursprung der Gewährung von Zollvorteilen dient, und der nichtpräferenzielle Ursprung hingegen der handelsrechtlichen Einordnung (wie Kennzeichnung, Antidumping oder Statistiken).

1. Präferenzrecht und präferenzieller Ursprung

Man unterscheidet zwei Formen der Präferenz:
  • Freiverkehrspräferenz (in Form einer Zollunion)
  • Ursprungspräferenz

Zollunion mit der Türkei, Andorra und San Marino

Voraussetzung für den Zollvorteil bei der Freiverkehrspräferenz ist, dass sich die Waren im zollrechtlich freien Verkehr befinden. Bei der Einfuhr in das Zollgebiet des Abkommenspartners fällt kein weiterer Zoll an.
Eine Zollunion der EU besteht derzeit jeweils mit der Türkei, Andorra und San Marino.
Zollunion mit der Türkei Zollunion mit Andorra Zollunion mit San Marino
Gilt weder für Waren der Agrarregelung* noch für EGKS-Waren**.
Gilt nicht für Waren der Agrarregelung*.
Darüber hinaus gilt die Präferenzbehandlung für bestimmte Tabakerzeugnisse aus der EU.
Gilt nicht für EGKS-Waren**.
Mehr Informationen zum Warenverkehr mit der Türkei und benötigten Nachweisen finden Sie imArtikel der IHK Region Stuttgart: Zollunion EU–Türkei: Nachweise - IHK Region Stuttgart Mehr Informationen zu Lieferungen nach San Marino und Andorra finden Sie in unserem Artikel: Ausfuhr oder innergemeinschaftliche Lieferung in Sondergebieten - IHK Bodensee-Oberschwaben
* Waren der Agrarregelung sind Waren der Kapitel 1 bis 24 der Kombinierten Nomenklatur (KN).
** EGKS-Waren sind bestimmte Erzeugnisse aus den Bereichen Kohle, Eisen und Stahl (aus den Kapiteln 26, 27, 72 und 73 des Zolltarifs), für die der zum 23. Juli 2002 ausgelaufene Vertrag der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) galt.

Ursprungspräferenzen

Im Gegensatz zu den Freiverkehrspräferenzen erfordern Ursprungspräferenzen den präferenziellen Ursprung einer Ware. Grundlage für dessen Bestimmung sind die Ursprungsregeln, die in autonomen EU-Präferenzregelungen oder Präferenzabkommen enthalten sind.
Den ersten Schritt einer präferenziellen Ursprungsprüfung ist somit immer die Feststellung der für den jeweiligen Warenverkehr einschlägigen Präferenzregelung.
Präferenzregelungen bestehen im Warenverkehr mit zahlreichen Ländern. Sie können auf der Grundlage von Abkommen mit einzelnen oder mehreren Ländern, aber auch durch autonome Rechtssetzung der EU für Ländergruppen gelten.

Präferenzielle Ursprungsregel

  • In einem Land vollständig gewonnene oder hergestellte Waren gelten als Ursprungswaren des betreffenden Landes. Materialien, die ihren Ursprung in einem anderen Land haben, dürfen nicht hinzugefügt werden.
  • Beispiele dafür sind: in diesem Land angebaute und geerntete pflanzliche Erzeugnisse; in diesem Land oder Gebiet gewonnene mineralische Erzeugnisse
  • Art. 31 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 beinhaltet eine abschließende Aufzählung der Fälle, in denen eine Ware als vollständig in einem Land gewonnen oder hergestellt gilt.
Alle Präferenzabkommen sehen vor, dass Erzeugnisse als Ursprungswaren des jeweiligen Landes / der EU gelten, die unter Verwendung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft hergestellt worden sind, sofern diese Vormaterialien einer ausreichenden Be- oder Verarbeitung unterzogen worden sind.
  • Voraussetzung dabei ist ein bestimmter Grad an Bearbeitungsvorgängen. Als "nicht ausreichend" gelten Minimalbehandlungen.
  • Die Verarbeitungslisten (Listen) enthalten konkrete erzeugnisspezifische Voraussetzungen für eine ausreichende Be- oder Verarbeitung. Die Listenregeln können verschiedene Arten von Anforderungen enthalten: Wechsel der Zolltarifposition, Wertschöpfungsregel, Kombination mehrer Regeln. Weitere Informationen zu Listenbedingungen und Toleranzen (Zoll).
In zahlreichen Präferenzabkommen ist vorgesehen, dass Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft nur dann verwendet werden dürfen, wenn sie verzollt wurden - Draw-Back-Verbot (Verbot der Zollrückvergütung oder Zollbefreiung). Hier finden Sie eine Übersicht solcher Präferenzregelungen und betroffenen Vormaterialien.
  • Bei Kumulierung können Vormaterialien oder Bearbeitungsschritte aus bestimmten Partnerländern bei der Ermittlung des Warenursprungs so angerechnet werden, als wären sie im eigenen Land erfolgt. Dadurch können Waren leichter den Status einer präferenziellen Ursprungsware erlangen.
  • Es wird zwischen der bilateralen Kumulierung und der diagonalen Kumulierung unterschieden - je nachdem, wie viele Länder in einer Kumulierungszone beteiligt sind.
Weitere Ursprungsregeln und ausführliche Informationen finden Sie auf der Webseite vom Zoll.

Präferenznachweise

Die Gewährung von Präferenzen erfordert eine Vorlage eines schriftlichen Präferenznachweises. Die verschiedenen Präferenzregelungen unterscheiden dabei zwischen förmlichen und nicht-förmlichen Präferenznachweisen.
Förmliche Präferenznachweise Nicht-förmliche Präferenznachweise
werden von einer Zollstelle oder zugelassenen Behörde ausgestellt werden eigenverantwortlich durch den Ausführer ausgefertigt
Bis zu bestimmten Wertgrenzen (in der Regel 6.000 Euro) können durch jeden Ausführer ausgefertigt werden. Darüber muss der Ausführer - je nach Abkommen - über den Status als "Ermächtigter Ausführer" (EA) oder als "Registrierter Ausführer" (REX) verfügen.
Als Grundlage für die Ausstellung oder Beantragung von Präferenznachweisen dient eine Lieferantenerklärung. Sie kann als Einzel- oder Langzeit-Lieferantenerklärung ausgestellt werden und darf nur von in der EU ansässigen Lieferanten in eigener Verantwortung erstellt werden.
Ausführliche Informationen und Vorlagen finden Sie in unserem Artikel: Die wichtigsten Informationen rund um die Lieferantenerklärung - IHK Bodensee-Oberschwaben

2. Nichtpräferenzieller Ursprung

Der nichtpräferenzielle Ursprung ist ein wichtiges Merkmal bei der Zollabfertigung - deswegen wird diese Angabe auch in Zollanmeldungen verlangt. Durch die zunehmende Komplexität im Außenhandel steigt weltweit die Zahl der Regelungen, die auf den handelspolitischen Ursprung Bezug nehmen.
Der nichtpräferenzielle Ursprung einer Ware kann beispielsweise für folgende Fälle von Bedeutung sein:
  • die Anwendung des Zolltarifs der Europäischen Union (Beispiel: Antidumpingzölle)
  • die Anwendung anderer als zolltariflicher Maßnahmen (Beispiel: CO2-Grenzausgleichsmechanismus)
  • im Hinblick auf Einfuhrbestimmungen im Bestimmungsland (Beispiel: US-Zusatzzölle)

Nichtpräferenzielle Ursprungsregeln

  • In einem Land vollständig gewonnene oder hergestellte Waren gelten als Ursprungswaren des betreffenden Landes. Materialien, die ihren Ursprung in einem anderen Land haben, dürfen nicht hinzugefügt werden.
  • Beispiele dafür sind: in diesem Land angebaute und geerntete pflanzliche Erzeugnisse; in diesem Land oder Gebiet gewonnene mineralische Erzeugnisse
  • Art. 31 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 beinhaltet eine abschließende Aufzählung der Fälle, in denen eine Ware als vollständig in einem Land gewonnen oder hergestellt gilt.
Ist an der Herstellung einer Ware mehr als ein Land beteiligt, so gilt die Ware als Ursprungsware des Landes
  • in dem sie der letzten wesentlichen, wirtschaftlich gerechtfertigten Be- oder Verarbeitung unterzogen worden ist (keine Minimalbehandlung),
  • die in einem dazu eingerichteten Unternehmen vorgenommen worden ist
  • und zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses geführt hat oder eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt.
(!) Die gesamte Europäische Union als "ein Land".
Für Waren, die im Anhang 22-01 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 aufgeführt sind, werden dort die Be- und Verarbeitungen verbindlich festgelegt, die als ursprungsbegründende Kriterien angesehen werden.

Bei Waren, die nicht unter eine spezifische Regel des Anhangs 22-01 fallen, ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob die an einem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungsvorgänge als ursprungsbegründend anzusehen sind. Artikel 33 Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 regelt, wie in solchen Fällen der nichtpräferenzielle Ursprung einer Ware zu bestimmen ist.

Nachweise der Ursprungseigenschaft

Bei der Ausfuhr aus der EU:
  • zum Nachweis des nichtpräferenziellen Ursprungs können bei der Ausfuhr Ursprungszeugnisse ausgestellt werden. In Deutschland werden die nichtpräferenziellen Ursprungszeugnisse von Industrie- und Handelskammern (IHK) ausgestellt.
  • Alle Informationen über Ursprungszeugnisse und Antragsstellung haben wir in folgenden Artikel zusammengefasst: Beantragung eines Ursprungszeugnisses - IHK Bodensee-Oberschwaben
Bei der Einfuhr in die EU:
  • zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr ist das nichtpräferenzielle Ursprungsland anzumelden. Die Zollbehörden können ein Ursprungsnachweis für die Waren verlangen - als Nachweise kommen Unterlagen in Betracht (zum Beispiel Rechnung, Kalkulations- und Fertigungsunterlagen, Lieferschein), aus denen der Ursprung der Ware hervorgeht.
Die Datenbank Warenursprung und Präferenzen online (WuP online) stellt die Informationen und Rechtsvorschriften im Bereich Nichtpräferenzieller Ursprung (NPU) strukturiert dar. Durch Eingabe der HS-Position einer Ware auf der Startseite werden mit der Auswahl "Nichtpräferenziell" die in der Verarbeitungsliste und Interpretationsrichtlinie vorhandenen Informationen direkt angezeigt.

3. Ursprungsbezeichnung “Made in Germany”

  • Die Kennzeichnung „Made in Germany“ wird vom Hersteller eigenverantwortlich vergeben - eine offizielle Stelle, die diese Angabe prüft oder bestätigt, gibt es in Deutschland nicht.
  • Daher ist es wichtig, die geltenden rechtlichen Anforderungen sorgfältig zu beachten, da die Kennzeichnung jederzeit einer gerichtlichen Überprüfung unterzogen werden kann.
    • Außerhalb der EU verlangen viele Länder eine Herkunftskennzeichnung wie „Made in Germany“. Fehlt diese, drohen je nach Land Verwarnungen, Bußgelder, Nachkennzeichnung oder im Wiederholungsfall sogar Importverbote.
    • Innerhalb der EU besteht grundsätzlich keine Pflicht zur Kennzeichnung mit „Made in Germany“. Maßgeblich für Form und Voraussetzungen der Kennzeichnung sind die Vorschriften des Importlandes.
Weitere Informationen, Rechtsgrundlagen und Markierungsbeispiele finden Sie auf der Webseite der IHK Region Stuttgart.

Entscheidungen über verbindliche Ursprungsauskünfte

Die Unternehmen können eine verbindliche Auskunft über den Ursprung einer Ware nach rechtlicher Bewertung ihres Herstellungsprozesses beantragen (vUA-Entscheidung). Mit der vUA-Entscheidung wird der präferenzielle Ursprung oder der nichtpräferenzielle Ursprung festgestellt.
Die vUA-Entscheidung ist kein Präferenznachweis, kein Ursprungsnachweis und keine Lieferantenerklärung, und ersetzt diese auch nicht.
Aber sie bietet einem Wirtschaftsbeteiligten eine umfassende warenursprungs- oder präferenzrechtliche Bewertung einer Ware und gibt somit Kalkulations- und Rechtssicherheit.
Mehr Informationen zu dieser Möglichkeit finden Sie in diesem Artikel vom Zoll: Verbindliche Ursprungsauskünfte (vUA)

Weiterbildungsangebot

  • Zollbegünstigter Warenexport - Warenursprungs-/Präferenzrecht: Im Seminar werden die Präferenzregelungen sowie Präferenznachweise dargestellt, Risiken und Vorteile diskutiert sowie Vorgehensweise bei der Anwendung von Ursprungsregeln anhand von Fallbeispielen präsentiert und geübt.
  • Lieferantenerklärungen Aktuell: Im Seminar werden aktuelle Vorschriften der Zollverwaltung bezüglich Lieferantenerklärungen vorgestellt und Hintergründe und Regelungen beleuchtet, die bei der Anforderung, Erstellung und Kontrolle von Lieferantenerklärungen beachtet werden müssen.
  • Start up Zoll: geeignet sowohl für Neueinsteiger ohne Vorkenntnisse als auch für Praktiker, die bereits seit längerem mit der Zollabwicklung befasst sind und ihre Kenntnisse auffrischen möchten. Dieser Kompaktlehrgang bildet die Grundlage für einen Einstieg in den späteren Zertifikatslehrgang Zoll.
  • Zoll-Zertifikatslehrgang: Dieser Lehrgang bietet eine kompakte Form der Wissensvermittlung auf dem Gebiet des Zolls mit Schwerpunkt auf der praktischen Anwendung. Behandelt wird der gesamte Themenkomplex des Zolls, wie zum Beispiel Import- und Export-Zollabwicklung inklusiv Steuer- und Außenwirtschaftsrecht sowie Organisation des Zolls im eigenen Betrieb.
Stand: 25. August 2026
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Quelle: Zoll, GTAI, IHK Region Stuttgart