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Nr. 74678
Handelsrecht
Ein Unternehmen gründen - Was muss ins Handelsregister eingetragen werden
Aktualisiert:
Wer ein Unternehmen in Form einer Kapitalgesellschaft oder Personengesellschaft gründet oder verändert, muss Angaben im Handelsregister machen. Rechtsform, Firmenname und Unternehmensgegenstand zählen zu den wichtigsten Pflichtangaben für einen rechtssicheren Start.
Was ist das Handelsregister und welchen Zweck hat es?
Das Handelsregister ist ein öffentliches Register beim Amtsgericht. Es schafft Transparenz im Geschäftsverkehr und gibt Auskunft darüber, wer ein Unternehmen betreibt, unter welchem Namen es auftritt und in welcher Rechtsform es organisiert ist. Geschäftspartner, Kreditinstitute und Behörden verlassen sich auf diese Angaben.
Beachte: Ein Einzelunternehmen ist nur dann zur Eintragung in das Handelsregister verpflichtet, wenn es als Kaufmann gilt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) ist dies der Fall, wenn der Betrieb nach Art und Umfang eine kaufmännische Organisation erfordert. Entscheidend ist stets eine Gesamtwürdigung der betrieblichen Verhältnisse.
Dabei werden insbesondere berücksichtigt:
die Zahl der Beschäftigten und die Art der Tätigkeit
das Umsatzvolumen
die Notwendigkeit einer kaufmännischen Buchführung
die Vielfalt der angebotenen Leistungen
die Inanspruchnahme von Krediten und die Teilnahme am Wechselverkehr
Nicht jedes einzelne Merkmal muss vorliegen. Maßgeblich ist das Gesamtbild des Unternehmens zum jeweiligen Zeitpunkt.
Unternehmen, die nicht als Kaufmann gelten, können sich freiwillig in das Handelsregister eintragen lassen. Mit der Eintragung erlangen sie die Kaufmannseigenschaft und führen den Zusatz e.K.
Der Firmenname ist der Name des Unternehmens im Handelsregister. Unter diesem Namen schließt das Unternehmen Verträge ab und tritt im Geschäftsverkehr auf. Der Firmenname ist rechtlich geschützt, unterscheidet sich aber von Marken oder bloßen Geschäftsbezeichnungen.
Welche Anforderungen gelten für einen zulässigen Firmennamen?
Der Firmenname ist der rechtlich geschützte Name eines Unternehmens und unterliegt gesetzlichen Vorgaben.
Ein Firmenname:
muss zur eindeutigen Identifizierung des Unternehmens geeignet sein,
muss eine ausreichende Unterscheidungskraft besitzen,
darf keine irreführenden Angaben enthalten und
muss den zutreffenden Rechtsformzusatz führen
Das Gesetz lässt verschiedene Arten von Firmennamen zu, sofern diese gesetzlichen Anforderungen eingehalten werden.
Zulässig sind insbesondere:
Personenfirmen: sie enthält eine Information über die am Unternehmen beteiligten Personen, wie Inhaber, Geschäftsführer,
Gesellschafter etc. Mit Einschränkungen ist die Verwendung von nicht beteiligten Personen zulässig.
Sachfirmen: Sie ist aus dem Unternehmensgegenstand entnommen
Fantasiefirmen: Sie enthält keinerlei Informationen zu Person und Unternehmensgegenstand
Mischformen aus den genannten Bestandteilen.
Beachte: Die Eintragungsfähigkeit des Firmennamens wird im Einzelfall vom zuständigen Registergericht geprüft. Dabei dürfen keine schutzwürdigen Interessen Dritter verletzt werden.
Wie kann die IHK bei der Firmennamenprüfung helfen?
Unternehmen können bei der IHK eine unverbindliche Firmenprüfung beantragen. Die Prüfung dient dazu, offensichtliche Probleme frühzeitig zu erkennen und Verzögerungen bei der Handelsregistereintragung zu vermeiden.
Der Rechtsformzusatz informiert Geschäftspartner darüber, wie die Haftung ausgestaltet ist. Er ist gesetzlich vorgeschrieben und muss im Handelsregister sowie im gesamten Geschäftsverkehr verwendet werden, etwa auf Rechnungen, im Impressum und auf der Unternehmenswebseite.
Was ist der Unternehmensgegenstand?
Der Unternehmensgegenstand beschreibt, welche konkrete Geschäftstätigkeit ein Unternehmen ausübt. Er wird im Handelsregister eingetragen und informiert Geschäftspartner, Behörden und die Öffentlichkeit über Art und Umfang der Tätigkeit. Für Gründerinnen und Gründer ist er ein zentrales Element bei der Unternehmensgründung. Er sollte konkret, verständlich und zutreffend sein. Zu allgemeine Formulierungen wie „Handel mit Waren aller Art“ oder „Dienstleistungen aller Art“ sind zwar verbreitet, aber wenig aussagekräftig und häufig problematisch.
Ein klar und zutreffend formulierter Unternehmensgegenstand ist wichtig, weil er:
rechtliche Rahmenbedingungen festlegt,
mögliche Erlaubnis- oder Zulassungspflichten erkennen lässt und
spätere Rückfragen durch Registergericht oder Behörden vermeidet.
Typische Beispiele aus der Praxis:
Handel mit Waren: Mindestens eine Warengruppe sollte benannt werden, um den Tätigkeitsbereich klar einzugrenzen. Beispiel: „Import, Export und Handel mit Waren verschiedener Art, insbesondere Lebensmitteln.“
Dienstleistungen: Auch hier ist eine konkrete Beschreibung erforderlich, um mögliche Erlaubnispflichten prüfen zu können. Beispiel: „Planung und Entwicklung von Energieanlagen sowie Erstellung von Energiekonzepten.“
Beratungsleistungen: Der bloße Begriff „Beratung“ ist nicht ausreichend. Das jeweilige Fachgebiet muss benannt werden. Beispiel: „Erbringung von Unternehmensberatungsleistungen.“ Je nach Ausrichtung können besondere gesetzliche Vorgaben bestehen, etwa nach der Gewerbeordnung, dem Rechtsdienstleistungsgesetz oder dem Steuerberatungsgesetz.
Handwerkliche Tätigkeiten: Bei zulassungspflichtigem Handwerk ist eine Eintragung in die Handwerksrolle erforderlich. Der Unternehmensgegenstand darf nur dann handwerkliche Bezeichnungen enthalten, wenn die handwerksrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Finanz- und vermögensbezogene Tätigkeiten: Viele Finanzdienstleistungen unterliegen einer Erlaubnispflicht, insbesondere nach dem Kreditwesengesetz. Der Unternehmensge-genstand muss hier eindeutig und unmissverständlich formuliert sein. In Zweifelsfällen ent-scheidet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Beispiele: „Verwaltung von eigenem Vermögen“, „Halten und Verwalten von Beteiligungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung“
Besondere Gesellschaftsformen: Bei Komplementär-, Beteiligungs- oder gemeinnützigen Gesellschaften gelten zusätzliche Anforderungen, etwa aus dem Gesellschafts- und Steuer-recht. Gemeinnützige Gesellschaften müssen ihren Zweck besonders genau in der Satzung festlegen.
Wie detailliert muss der Unternehmensgegenstand sein?
Der Unternehmensgegenstand sollte klar, zutreffend und verständlich formuliert sein. Zu allgemeine Angaben sind ebenso problematisch wie zu enge oder irreführende Beschreibungen. Die wesentlichen Tätigkeiten sollten erkennbar sein.
Wann muss der Unternehmensgegenstand angepasst werden?
Ändert sich die Geschäftstätigkeit dauerhaft oder wesentlich, sollte auch der Unternehmensgegenstand im Handelsregister geändert werden. Die Änderung entfaltet ihre rechtliche Wirkung erst mit der Eintragung.
Wie erfolgt die Eintragung ins Handelsregister?
Die Anmeldung zum Handelsregister erfolgt durch einen Notar. Sie wird elektronisch an das zuständige Registergericht übermittelt. Welche Unterlagen erforderlich sind, hängt von der jeweiligen Rechtsform ab.
Wie viel kostet die Eintragung ins Handelsregister?
Die Kosten für die Eintragung ins Handelsregister setzen sich aus Notarkosten, Gerichtskosten und Kosten für die Veröffentlichung auf der zentralen elektronischen Plattform z. B. unter www.handelsregisterbekanntmachungen.de zusammen. Für Einzelunternehmen und Kommanditgesellschaften (KG) fallen in der Regel geringere Kosten an. Bei der Eintragung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist aufgrund des höheren Gründungsaufwands mit höheren Kosten zu rechnen.
Welche Rolle übernimmt die IHK?
Die IHK unterstützt Unternehmen mit ersten Hinweisen zur:
Wahl einer geeigneten Rechtsform
Zulässigkeit eines Firmennamens
Formulierung des Unternehmensgegenstands
Eine rechtlich verbindliche Entscheidung trifft ausschließlich das Registergericht.
Was sollten Unternehmen und Gründer bei der Suche des Firmennamens beachten?
Der Firmenname muss gesetzliche Vorgaben erfüllen und darf keine Rechte Dritter verletzen. Maßgeblich sind insbesondere die §§ 18 und 30 Handelsgesetzbuch (HGB).
Unternehmen und Gründer sollten bei der Namensfindung strukturiert vorgehen:
Gesetzliche Regeln zur Firmenbildung beachten (§ 18 HGB): Der Firmenname muss kennzeichnungs- und unterscheidungskräftig sein und darf nicht irreführen. Reine Sach-, Branchen- oder Ortsbezeichnungen reichen allein nicht aus. Die Rechtsform ist zwingend anzugeben. Unzulässig sind Firmennamen, die falsche Vorstellungen etwa über Größe, Marktstellung, Internationalität, Trägerschaft oder Rechtsform erwecken (Grundsatz der Firmenwahrheit).
Unterscheidbarkeit am Unternehmenssitz prüfen (§ 30 HGB): Der Firmenname muss sich am selben Ort deutlich von bereits im Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragenen Firmen unterscheiden. Zusätze wie Vorname oder Tätigkeitsbereich können erforderlich sein.
Handelsregister recherchieren: Vorab sollte geprüft werden, ob der Wunschname bereits eingetragen ist oder zu Verwechslungen führen kann. Maßgeblich ist der Unternehmenssitz.
Markenrechte Dritter prüfen: Eine Recherche beim Deutschen Patent- und Markenamt zeigt, ob der Firmenname oder Bestandteile davon markenrechtlich geschützt sind. Bei Treffern empfiehlt sich eine rechtliche Beratung.
Allgemeine Internetrecherche durchführen: Auch wenn der Name firmenrechtlich zulässig ist, können Ansprüche aus Marken-, Namens- oder Wettbewerbsrecht bestehen. Eine einfache Online-Recherche hilft, Konflikte frühzeitig zu erkennen.
Unternehmensgegenstand klar formulieren: Der Unternehmensgegenstand muss die tatsächliche Tätigkeit zutreffend und verständlich beschreiben. Allgemeine Formulierungen sollten vermieden werden. Je klarer der Tätigkeitsschwerpunkt benannt ist, desto eher wird der Grundsatz der Firmenwahrheit eingehalten.
Die Informationen und Auskünfte der IHK Schwaben enthalten nur erste Hinweise und erheben daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für ihre inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. Sie können eine Beratung im Einzelfall (z. B. durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Unternehmensberater etc.) nicht ersetzen.