Nachhaltigkeitsberichterstattung
Die EU-Kommission hat am 11. Juli 2025 „Quick-Fix-Änderungen“ am Set 1 des ESRS verabschiedet. Ziel ist es, den Aufwand für Unternehmen, die bereits vor 2027 zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet sind, zu verringern und die Rechtssicherheit zu erhöhen. So darf unter anderem auf Informationen zu den erwarteten finanziellen Effekten bestimmter Nachhaltigkeitsrisiken bis zum Jahr 2027 verzichtet werden. Damit werden aus deutscher Sicht mit einer Erstanwendung der CSRD im Jahr 2025 auch im Jahr 2026 keine zusätzlichen Informationen nötig; die Übergangserleichterungen werden somit um ein Jahr fortgeschrieben.
Gewerberecht
Neue Erlaubnis für Darlehensvermittler: Einführung des § 34k GewO
Im Rahmen der Umsetzung der EU-Verbraucherkreditrichtlinie wird eine neue gewerberechtliche Erlaubnis eingeführt. Für die Vermittlung von Krediten an Verbraucher ist zukünftig eine Erlaubnis nach § 34k GewO (neu) erforderlich. Der Regierungsentwurf befindet sich aktuell im Gesetzgebungsverfahren. Das Inkrafttreten der Regelungen ist zum 20. November 2026 vorgesehen.
Mit dem Entwurf des Steueränderungsgesetzes 2025 sollen insbesondere Unternehmen und gemeinnützige Organisationen steuerlich entlastet werden. Das Gesetz befindet sich aktuell im Gesetzgebungsverfahren. Die konkrete Umsetzung steht daher noch nicht fest. Die IHKs informieren auf ihren Websites über den jeweils aktuellen Stand. Der Bundestag hat das Gesetz bereits verabschiedet. Die Zustimmung des Bundesrates ist noch für dieses Jahr geplant
Wichtige geplante Maßnahmen für Unternehmen sind unter anderem: • Dauerhafte Senkung der Umsatzsteuer auf Restaurant- und Verpflegungsleistungen von 19 auf 7 Prozent, außer bei Getränken
• Anhebung der Entfernungspauschale auf 38 Cent ab dem ersten Entfernungskilometer (bisher erst ab dem 21. Kilometer)
• Aufhebung der zeitlichen Befristung der Mobilitätsprämie
• Elektronische Bescheidbekanntgabe über die Nichtweiterleitung eines Antrags auf Vorsteuervergütung
• Anhebung der Übungsleiterpauschale von 3.000 Euro auf 3.300 Euro und der Ehrenamtspauschale von 840 Euro auf 960 Euro.
Die Maßnahmen sollen zu einer jährlichen Entlastung von rund 4,8 Milliarden Euro ab 2026 führen, die bis 2030 auf 6,1 Milliarden Euro anwachsen soll.
Mit der sogenannten Aktivrente will die Bundesregierung einen Anreiz schaffen, länger im Arbeitsmarkt zu bleiben, und hat daher ein Aktivrentengesetz auf den Weg gebracht. Laut Regierungsentwurf sollen Beschäftigte, die die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht haben und freiwillig weiterarbeiten, bis zu 2.000 Euro monatlich (Freibetrag) steuerfrei hinzuverdienen können. Begünstigt sind dabei ausschließlich sozialversicherungspflichtig Beschäftigte; Beamte und sogenannte Minijobber ebenso wie Selbstständige sind nicht erfasst. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung müssen aber gezahlt werden. Vorbehaltlich der Zustimmung des Bundesrats soll die Aktivrente zum 1. Januar 2026 in Kraft treten.
Im November verabschiedete der Bundestag das Gesetz zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes. Hervorzuheben ist unter anderem die Berücksichtigung von latenten Steuern im Rahmen der Vollberechnung. Der Bundesrat befasste sich am 19. Dezember 2025 mit dem Gesetz (Termin nach Druckfreigabe). Ebenfalls wurde vom Bundestag eine Stromsteuersenkung für Produzenten und Land[1]wirte beschlossen. Mit dem Entwurf wird die Steuerentlastung für Unternehmen des produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft bis auf den EU-Mindeststeuersatz von 5 Cent pro Kilowattstunde ab einem Mindestverbrauch von jährlich 12,5 Megawattstunden verstetigt. Davon sollen rund 600.000 Unternehmen profitieren. Das Gesetz bedarf ebenfalls der Zustimmung des Bundesrats.
Bereits beschlossen sind die Anpassungen in der Einkommensteuer: Der Grundfreibetrag steigt auf 12.348 Euro, der Spitzensteuersatz gilt ab einem Jahreseinkommen von 69.879 Euro. Beim Solidaritätszuschlag werden die Freigrenzen weiter angehoben auf eine Einkommensteuer ab 20.350 Euro für Ledige und 40.700 Euro bei Zusammenveranlagung. Der Kinderfreibetrag wird von 3.336 Euro pro Elternteil und Kind auf 3.414 Euro ab dem Jahr 2026 angehoben.
Unternehmen, die in Forschung und Entwicklung investieren, profitieren ab 1. Januar 2026 von erweiterten Förderbedingungen nach dem Forschungszulagengesetz. Neu sind unter anderem pauschale Gemein- und Betriebskosten von 20 Prozent und höhere Stundensätze für Eigenleistungen.
WAB